13. Die ab 2023 geltende, aktualisierte Verordnung regelt etwas ausführlicher auch Ausnahmen von der Entschädigungspflicht des Eisenbahnunternehmens. Was ist künftig noch immer keine solche Ausnahme?
vorherige Frage nächste FrageDoch, tatsächlich – vgl. hierzu Art. 19 Abs. 10 der kommenden Verordnung
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