13. Die ab 2023 geltende, aktualisierte Verordnung regelt etwas ausführlicher auch Ausnahmen von der Entschädigungspflicht des Eisenbahnunternehmens. Was ist künftig noch immer keine solche Ausnahme?
vorherige Frage nächste FrageDoch, tatsächlich ist das nunmehr eine Ausnahme, nachdem der EuGH 2013 noch anders entschieden hatte. Vgl. hierzu Art. 19 Abs. 10 der kommenden Verordnung.
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