7. Gem. § 442 BGB sind die Rechte des Käufers bei einem Mangel ausgeschlossen, wenn er diesen bei Vertragsschluss kennt. Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen, wenn er durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter handelt, sodass die Wirksamkeit gem. § 177 I BGB von der Genehmigung abhängt?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Neue Kenntnis über den Zustand der Kaufsache muss der Käufer also gegen sich gelten lassen, bis er die Genehmigungserklärung in den Verkehr gebracht wird. So hat es der BGH unter Az. V ZR 282/20 entschieden.
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