7. Gem. § 442 BGB sind die Rechte des Käufers bei einem Mangel ausgeschlossen, wenn er diesen bei Vertragsschluss kennt. Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen, wenn er durch einen zunächst vollmachtlosen Vertreter handelt, sodass die Wirksamkeit gem. § 177 I BGB von der Genehmigung abhängt?
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