6. Beim Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigen gem. § 888 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen sog. Hilfsanspruch. Welche Besonderheiten gibt es dort hinsichtlich der Verjährung?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Warum keine direkte Anwendung dieser Norm? Weil es sich bei der Vormerkung nicht um ein eingetragenes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art handelt. Allerdings kann der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch natürlich selbst verjähren. Einen hübschen Fall hatte der BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 245/20 zu entscheiden.
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