4. Bilden mehrere vertragliche Mieter eine Wohngemeinschaft, so besteht ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel gegenüber dem Vermieter…
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Zwar ergibt sich dies nicht allein aus dem Umstand, dass wir es mit einer Wohngemeinschaft zu tun haben. Allerdings kann sich anderes daraus ergeben, dass für den Vermieter von vornherein erkennbar war, dass das gemeinschaftliche Zusammenleben der Mietparteien auf Fluktuation basiert. Insbesondere bei Studierenden sei dies schon dadurch erkennbar, dass diese in der Regel verschiedene Studiendauern haben. Lesenswerte Ausführungen – auch hinsichtlich einer möglichen GbR!- unter VIII ZR 304/21.
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