3. Ein Fitnessstudiobetreiber…
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Die Argumentation des BGH ist beachtlich: da es sich um rechtliche Unmöglichkeit handele, sei § 275 I BGB einschlägig. Daneben könne allerdings keine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB einschlägig sein, weil die Rechtsfolgen bereits in § 275 I BGB abschließend geregelt sind. Das eignet sich hervorragend zu einer Vertiefung im Leistungsstörungsrecht. Mehr dazu unter XII ZR 64/21.
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