Wer muss nach Auffassung des EuGH die Ein- und Ausbaukosten bei einer Nacherfüllung im Rahmen eines Verbrauchervertrages tragen?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau. In richtlinienkonformer Auslegung des § 439 I Alt. 2 BGB kommt man zu diesem Ergebnis. Denn der Verbraucher soll so gestellt werden als wäre von Anfang an ordentlich erfüllt worden.
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