Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein…
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Argumentiert wird unter anderem, dass sogar eine mit Erklärungsbewusstsein abgegebene, aber nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung gem. § 118 BGB nicht bindend ist. Aus Gründen des Verkehrsschutzes muss bei fehlendem Erklärungsbewusstsein dann zumindest eine anfechtbare Willenserklärung vorliegen.
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