Was gilt es bei den Schwarzarbeiterfällen zu beachten?
vorherige Frage zur AuswertungGanz genau! Ein etwaiger Vertrag ist gem. § 134 BGB i.V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in der Regel nichtig und bei etwaigen kondiktionsrechtlichen Ansprüchen hält der BGH den § 817 S. 2 BGB auf beiden Seiten für anwendbar (u. a. Urt. v. 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13)
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