Art. 2 I GG ist ein ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig. In der Regel sind speziellere Grundrechte vorrangig zu behandeln und erst dann ist auf Art. 2 I GG abzustellen. Eine eigenständige Kategorie ist das sog. Auffanggrundrecht allerdings nicht, die Auffangfunktion ergibt sich vielmehr aus dem Schutzbereich.
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