Der Schutzbereich des Art. 2 I GG ist sehr umfassend. Welche Handlung war nicht bereits ausdrücklich Bestandteil einer Entscheidung des BVerfG?
vorherige Frage zur AuswertungDoch, das ist wohl der Klassiker und findet sich in fast jedem Lehrbuch zitiert: BVerfGE 80, 137 (152 ff.)
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