Der Schutzbereich des Art. 2 I GG ist sehr umfassend. Welche Handlung war nicht bereits ausdrücklich Bestandteil einer Entscheidung des BVerfG?
vorherige Frage zur AuswertungDoch, das findet sich bei der Beurteilung eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbotes: BVerfGE 54, 143 (146).
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