Der Schutzbereich des Art. 2 I GG ist sehr umfassend. Welche Handlung war nicht bereits ausdrücklich Bestandteil einer Entscheidung des BVerfG?
vorherige Frage zur AuswertungPunkt für Sie. Auch das ist natürlich geschützt, allerdings war dies soweit ersichtlich noch nie im Rahmen einer Entscheidung des BVerfG relevant.
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