Das Fehlen eines Tempolimits...
vorherige Frage nächste FrageRichtig – zumindest ist eine entsprechende Verfassungsbeschwerde von der Kammer abgewiesen worden. Es fehle an einer substantiierten Darlegung, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Termpolimits eingriffsähnliche Vorwirkungen hätte. Jedenfalls wäre es denkbar, hierin einen Eingriff in Art. 20a GG zu sehen. Bislang ist hierzu in Karlsruhe aber noch keine konkrete Stellung bezogen worden. Siehe hierzu BVerfG, 1 BvR 2146/22.
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