Bei mehreren Beteiligten genügt das "Aufgeben der Tat" noch nicht, um einen Rücktritt vom Versuch anzunehmen. Vielmehr muss gem. § 24 II S. 1 StGB grundsätzlich die Vollendung der Tat verhindert werden.
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Das Aufgeben der Tat genügt nur dann, wenn der eigene Tatbeitrag, auch wenn er im Vorbereitungsstadium erfolgt, nicht mehr fortwirkt. Das kann aber der Fall sein, wenn durch die Mitverabredung ein psychischer, die Tatgenossen bestärkener Beitrag erbracht wurde. Näher dazu BGH 1 StR 290/21.
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