Gewohnheitsrechtlich…
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Der BGH musste sich mit der Entstehung von Gewohnheitsrecht beschäftigen und hat dabei klargestellt, dass es so etwas wie „Einzelfallgewohnheitsrecht“ nicht gibt. Zwischen Nachbarn kann sich ein konkretes Wegerecht deshalb nicht gewohnheitsrechtlich ergeben, sondern nur durch schuldrechtliche Vereinbarung oder als Notwegrecht gem. § 917 BGB (V ZR 155/18)
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