§ 566 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Denn der Miteigentümer ist, kurz zusammengefasst, kein „Dritter“ im Sinne von § 566 BGB. Damit bleiben beide Vermieter auch nach dem Eigentumswechsel Vermieter. Die Langfassung gibt’s beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZB 26/17.
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