Die für sogenannte Schockschäden aufgestellten Grundsätze ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Der BGH sah keinen Grund dafür, diese Fälle anders als typische Unfallereignisse zu behandeln (Az. VI ZR 299/17). Bei einem solchen Fall fragt sich überhaupt gar nicht ob, sondern nur wann (!) er die Prüfungsämter erreichen wird.
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