Ein Vertrag über eine versiegelte, online erworbene Matratze ...
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Der BGH stellte damit fest, dass hier kein Fall des § 312g II Nr. 3 BGB einschlägig ist. Der körperliche Kontakt des Produktes mit dem Verbraucher sei nicht vergleichbar mit demjenigen bei z.B. Zahnbürsten. Wenn auch aufwendig, könne eine Matratze deshalb wieder verkehrsfähig gemacht werden (Az. VIII ZR 194/16).
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