Die Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Einen Freispruch im engeren Sinne gibt es nicht, vielmehr wird im Urteil die Einstellung des Verfahrens gem. § 260 III StPO ausgesprochen. Das ist natürlich nicht neu; ein spannender Fall zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts lag aber dem BGH vor: Az. 2 ARs 163/18, 2 AR 106/18.
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