Ist die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Verbraucher es nur deshalb ausübt, weil er ein besseres Angebot entdeckt hat?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Ausnahmen kommen nur bei besonders missbräuchlichem Verhalten des Verbrauchers in Betracht, BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15.
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