Freie Meinungsäußerung: Die miss­ver­stan­denen Grenzen der Grund­rechte

Gastbeitrag von Dr. George Andoor, Mag. iur.

22.08.2020

Werden streitbare Ansichten kritisiert oder zurückgewiesen, sei die Meinungsfreiheit verletzt, ist immer wieder zu hören. Warum das – völlig meinungsfrei – einfach fachlich falsch ist, erläutert Dr. George Andoor.

Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) lautet wörtlich: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten". Ein klarer Satz, mag der politisch meinungsfreudige Bürger meinen. Wäre nur nicht der offenbar weniger populäre Artikel 1 Absatz 3 GG – dieser lautet: "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht".

Auch hier ist die Aussage eindeutig – gebunden durch die Grundrechte, zu denen eben auch die Meinungsfreiheit gehört, sind ausschließlich die Gesetzgebung, also die Parlamente; die vollziehende Gewalt, also die Verwaltung einschließlich der Regierung, und die Rechtsprechung, also die Gerichte. Mit anderen Worten: Verpflichtet, die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, sind ausschließlich staatliche Akteure, nicht auch andere Bürger.

Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat

Dies ist nur konsequent, stellen Grundrechte doch historisch betrachtet Abwehrrechte des Bürgers dem Staat gegenüber dar. Soweit dem Bürger Abwehrrechte gegenüber seinen Mitbürgern gewährt werden, sind diese in aller Regel im einfachen Recht verortet. Auch dies nur folgerichtig, enthält das GG doch das Verfassungsrecht, welches neben der inneren Staatsorganisation vor allem die Beziehung zwischen dem Staat und seinen Rechtssubjekten regelt.

Besonders deutlich lässt sich diese Tatsache etwa an dem Beispiel des Artikel 3 GG darstellen – durch den dort geregelten Gleichheitsgrundsatz unmittelbar verpflichtet wird zunächst ausschließlich der Staat. Damit dieser so elementare Grundsatz auch in bestimmten Bereichen des bürgerlichen Zusammenlebens unmittelbare Wirkung entfalten kann, bedurfte es des erst 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Eine unmittelbare Bindung von Privaten durch Grundrechte ist somit allenfalls ausnahmsweise gegeben – angenommen wird eine solche unmittelbare Bindung auch Privater etwa bei der Garantie der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG) oder der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 GG).

Daher können sich die Bürger untereinander auch nicht auf die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz berufen. Sofern etwa der Gastgeber einer privaten Feier eine bestimmte Meinung in seinem Umfeld nicht dulden möchte, steht es ihm folglich jederzeit frei, die entsprechenden Äußerungen zu untersagen oder sogar den betreffenden Gast seiner Feier zu verweisen – eine Verletzung der Meinungsfreiheit liegt darin nicht.

Denkbar bleibt eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

In Betracht kommt eine generelle Bindung Privater an Grundrechte und somit auch an die Meinungsfreiheit allenfalls im Rahmen einer mittelbaren Grundrechtsverpflichtung. Die sog. "mittelbare Drittwirkung" der Grundrechte bedingt nämlich, dass die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stets im Lichte der Grundrechte zu beleuchten und auszulegen ist.

Für die Meinungsfreiheit folgt daraus etwa, dass auch eine beleidigende Meinung nicht ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen muss, sondern im Lichte des Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG über § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gerechtfertigt sein kann. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind insoweit gehalten, genau zu prüfen, ob mit der beleidigenden Äußerung gegebenenfalls berechtigte Interessen verfolgt werden.

Meinungsfreiheit vs. Meinungsäußerung – Grundrechtsausübung vs. soziale Interaktion

Aus der fehlenden Grundrechtsbindung Privater folgt bei Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG somit die Notwendigkeit, konsequent zwischen der Wahrnehmung der Meinungsfreiheit als Grundrechtsausübung und der bloßen Meinungsäußerung als soziale Interaktion zu unterscheiden. Ein Bürger, der gegenüber einem Mitbürger seine Auffassungen kundgibt, übt zwar im Rahmen dieser sozialen Interaktion auch sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus, er kann sich aber mangels der Grundrechtsverpflichtung seines Gegenübers nicht auf die Abwehrfunktion der Meinungsfreiheit als Grundrecht berufen.

Daraus folgt aber auch, dass sich jedermann durch seine Mitbürger für unbedachte, politisch unkorrekte oder eben auch schlicht dumme Äußerungen ohne Weiters, und unter Umständen auch harsch, kritisieren oder zurechtweisen lassen muss. Eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung liegt darin nicht.

Doch selbst wenn es der Staat ist, der unmittelbar in den Meinungsäußerungsprozess eingreift, kann die insoweit gegebene Verletzung der Meinungsfreiheit auch gerechtfertigt sein. So heißt es bereits in Artikel 5 Absatz 2 GG zur Meinungs- und Pressefreiheit: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre". Solche Gesetze sind etwa die §§ 185 ff. StGB (Beleidigungsdelikte), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder § 130 StGB (Volksverhetzung). Dass diese Vorschriften bei ihrer Anwendung durch staatliche Akteure im Lichte des Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG ausgelegt und angewandt werden müssen, wurde schon erwähnt und versteht sich von selbst.

Missverständnissen vorzubeugen, ist auch eine Aufgabe der Massenmedien

Generell bleibt mit Blick auf die sehr konkreten Schranken der Meinungsfreiheit vor einer übermäßigen Politisierung des Begriffs zu warnen, die ihn unnötig seiner Konturen beraubt. So ist es auch in der schnelllebigen Zeit der Online-Medien an der Presse, sich bei rechtlichen Aspekten nicht von Halbwahrheiten und Halbwissen leiten zu lassen, sondern diese sorgfältig zu recherchieren. Allein die nachfolgenden Beispiele belegen, dass dies nicht stets der Fall ist:

Als Studierende der Universität Hamburg vor einigen Monaten durch massive Proteste versuchten zu verhindern, dass ein Professor Bernd Lucke, Mitbegründer der "Alternative für Deutschland" (AfD), seine Vorlesung hält, war nicht – wie oftmals zu vernehmen – die Meinungsfreiheit in Gefahr. Allenfalls kam hier eine Verletzung der, zugegebenermaßen auch in Artikel 5 Grundgesetz geregelten, Freiheit der Lehre in Betracht; dies aber auch nur dann, wenn die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Teil der vollziehenden Gewalt es unterlassen hätte, alles Erforderliche zu tun, damit die Vorlesung regulär stattfinden kann.

Ähnliches gilt, wenn es etwa in einem Bericht des "Spiegels" vom 2. November 2019 heißt: "Das Verwaltungsgericht Meiningen hat entschieden, dass man den AfD-Politiker Björn Höcke einen Faschisten nennen darf". Die Aussage ist offensichtlich rechtlich unzutreffend. Eine nur etwas genauere Recherche hätte offenbart, dass die Entscheidung bloß im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist und die Bezeichnung des AfD-Politikers Höcke als "Faschist" keinesfalls allgemein von der Meinungsfreiheit umfasst ist.

Abschließend bleibt also festzuhalten, dass die Meinungsfreiheit selbstverständlich ein wichtiges Gut ist; ungeachtet dessen ist es erforderlich, zu verstehen, wo ihr Anwendungsbereich und ihre Grenzen liegen, um dieses so wichtige Grundrecht davor zu bewahren, als bloß rhetorisches Instrument in politisierten Debatten verwendet zu werden.

Regierungsrat Dr. George Andoor, Mag. iur. ist Beamter im höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Die hier wiedergegebenen Ansichten spiegeln ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

Zitiervorschlag

Freie Meinungsäußerung: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42526 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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