BFH bestätigt Vorinstanz: Ein tro­ckenes Bröt­chen und Kaffee sind kein Früh­s­tück

19.07.2019

Unbelegte Brötchen mit Kaffee stellen zumindest steuerrechtlich kein Frühstück dar, so der BFH. Für Arbeitgeber und -nehmer sind solche Zuwendungen somit steuerfrei. Findet sich aber Belag auf dem Gebäck, sieht die Sache schon anders aus.

Trockene Brötchen zusammen mit Heißgetränken stellen aus steuerrechtlicher Sicht kein Frühstück dar und sind damit steuerfrei. Dies hat nach Angaben der beteiligten Kölner Rechtsanwaltskanzlei Legerlotz Laschet Rechtsanwälte (LLR) der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 03.07.2019, Az. VI R 36/17) und damit eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) bestätigt.

Geklagt hatte ein Softwareunternehmer, der für seine rund 80 Angestellten und seine Kunden jeden Morgen 150 Brötchen nebst Heißgetränken zur Verfügung gestellt hatte. Die freundliche Geste war dem zuständigen Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung aufgefallen und führte zu einem Steuerbescheid, in dem das Unternehmen zur Nachzahlung von insgesamt 30.000 Euro verpflichtet wurde. Denn aus Sicht der Behörde handelte es sich bei der Offerte des Arbeitgebers um eine Mahlzeit, nämlich ein Frühstück, welche als solche mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei.

Das Unternehmen klagte gegen den Bescheid und bekam laut LLR-Rechtsanwalt Guido Theisen, der das Unternehmen vertreten hat, nun auch vor dem BFH Recht, der sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz angeschlossen habe.

Das FG entschied damals, die Brötchen und Heißgetränke seien bloße Aufmerksamkeiten, aber keine vollwertige Mahlzeit im steuerrechtlichen Sinne. Unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstreites, der sich um den Begriff der steuerrechtlichen Mahlzeit rankt, kam das FG schließlich zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall mindestens noch ein Brotaufstrich von Nöten sei, damit im steuerrechtlichen Sinne von einer Mahlzeit gesprochen werden könne.

Zudem seien nach allgemeiner Lebensauffassung Wurst und Käse "integraler Bestandteil" eines Frühstücks, so die Vorinstanz. Sie untermauerte ihre Rechtsauffassung mit einem Blick ins Zivilrecht, das es als Mangel werte, wenn man beispielsweise ein Hotel mit Frühstück bucht und dann nur ein Heißgetränk mit trockenen Brötchen bekommt.

Nach LTO-Informationen hat das Verfahren auch deshalb den BFH erreicht haben, weil das Finanzamt die Weisung bekommen haben soll, sich vor Gericht auf keinen Vergleich einzulassen, weil es um viel Geld gegangen sein soll. Wäre die Behörde mit ihrer Rechtsauffassung erfolgreich gewesen, hätten bundesweit Lohnsteuernachforderungen in Millionenhöhe geltend gemacht werden können, heißt es.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BFH bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36603 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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