Referendar darf Ausbildung am IStGH absolvieren
Ein Referendar im Bezirk des Kammergerichts darf einige Monate am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ausgebildet werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat dem Eilantrag des Referendars stattgegeben und entschieden, dass der Präsident des Kammergerichts die Zuweisung des Referendars an den IStGH im niederländischen Den Haag nicht verweigern darf (Beschl. v. 21.04.2021, Az. 7 L 106/21).
Nach dem Berliner Juristenausbildungsgesetz (JAG) kann die Ausbildung bis zu drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Der Präsident des Kammergerichts verweigerte die Zuweisung an den IStGH mit der Begründung, wegen des Infektionsgeschehens in den Niederlanden sei der dortige Aufenthalt mit Gesundheitsrisiken für den Referendar verbunden. Auch werde die sachgerechte Ausbildung des Antragstellers sowie seiner Mitreferendarinnen und -referendare durch die Zuweisung gefährdet. Denn aus Gleichbehandlungsgründen müsse anderenfalls allen die Ableistung einer Station im Ausland ermöglicht werden, was auch insgesamt die Infektionsgefahr erhöhe und zu Ausfällen bei der Ausbildung führen könne. Überhaupt sei die Ausbildungsbehörde aus Fürsorgepflichtgründen verpflichtet, Referendare vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.
Das VG Berlin sah das anders. Beim IStGH handele es sich um eine geeignete Ausbildungsstelle, an der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sei. Hieraus ergebe sich bereits ein gebundener Anspruch auf Zuweisung, entschied das VG.
Nichtzuweisung verringert Infektionsgefahr nicht
Selbst wenn dem Gerichtspräsidenten Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung zukommen sollte, stellten dessen Erwägungen laut VG einen Ermessensfehler dar. Das JAG bezwecke nämlich nicht den Schutz von Referendarinnen und Referendaren vor einer Infektion mit dem Coronavirus. Zweck der Rechtsgrundlage sei vielmehr die Regelung des Ablaufs des juristischen Vorbereitungsdienstes zur Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung. Es sei nicht ersichtlich, dass diese durch eine Infektion oder etwaige Quarantänemaßnahmen gefährdet sei.
Ungeachtet dessen stellten sich die Erwägungen aber auch als unverhältnismäßig dar, so das Gericht in einer Mitteilung. Die Nichtzuweisung des Antragstellers an den IStGH sei nicht geeignet, die Infektionsgefahr für diesen zu verringern. Denn das Ansteckungsrisiko sei – auch wenn die aktuellen Inzidenzzahlen in den Niederlanden deutlich über denjenigen in Deutschland lägen – durch spezifische Ausgestaltung der Stationsausbildung in Heimarbeit minimiert. Schließlich könne sich das Kammergericht nicht auf Fürsorgegesichtspunkte berufen, da die Zuweisung dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars entspreche.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
acr/LTO-Redaktion
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2021 M04 29
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