Zusatzvergütung für Referendare
DAV will Nebenjobs erleichtern
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat an den Bundesgesetzgeber appelliert, für bessere Rahmenbedingungen für Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren zu sorgen. Die Organisation reagiert mit ihrem Vorschlag auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.03.2015 (Az. B 12 R 1/13 R). Dieses Urteil habe laut DAV "die bewährte Ausübung einer Nebentätigkeit für Rechtsreferendare erschwert".
Diese Erschwernis betreffe in erster Linie die Nebentätigkeit während der Anwaltsstage. Denn nach dem BSG-Urteil sei das Einkommen aus der Nebentätigkeit, wenn es sich nicht um eine abgrenzbare oder selbständige Tätigkeit in der Kanzlei handelt, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln. In der Konsequenz heißt dies laut DAV, "dass das Land, in dem der jeweilige Referendar seine Ausbildung absolviert, für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen muss und haftet". Praktisch sei es daher kaum möglich, die Tätigkeit in der Kanzlei als Stagen-Referendarin bzw. Stagen-Referendar inhaltlich von der Nebentätigkeit als solcher abzugrenzen.
Der DAV weist darauf hin, dass die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen Rechtsreferendarinnen und -referendare den Vorbereitungsdienst ableisten, von Bundesland zu Bundesland erheblich voneinander abweichen können. Hessen habe sich sogar zu dem radikalen Schritt entschlossen, eine Nebentätigkeit gar nicht mehr zuzulassen. Andere Bundesländer hätten mit zum Teil sehr komplizierten Konstrukten reagiert.
Bundeseinheitliche Regelung gefordert
Der DAV fordert eine bundeseinheitliche Regelung, um eine Nebentätigkeit mit Zusatzvergütung während des Referendariats auszuüben und zwar unabhängig davon, ob die Stage unmittelbar im Zusammenhang mit der jeweiligen Ausbildungsstation steht oder nicht. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag sieht eine Ergänzung von § 22 SGB IV vor.Eine Grundursache für die sozialrechtlichen Probleme liege nach Einschätzung des DAV darin, dass Rechtsreferendare nicht mehr wie früher als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf tätig seien. Künftig sollte nach Meinung der Anwaltvereins der Ausbilder auf alle von ihm gezahlten Zusatzvergütungen unabhängig vom Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes Beiträge zahlen.
hs/LTO-Redaktion
Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2018 M02 20
Thema:
Ausbildung
Verwandte Themen:- Ausbildung
- Referendariat
- Bundessozialgericht (BSG)
- Nebentätigkeit
Teilen