BMJV will Neuregelung bis Sommer verabschieden
Bis zum Sommer dieses Jahres sollen die neuen Bestimmungen für Unternehmensjuristen komplett parlamentarisch geregelt sein, versprach Dr. Jan-Marco Luczak (CDU) am Donnerstag. In Kraft treten könnten die Änderungen dann sehr schnell. Der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag sprach von einem großen Druck, der nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 aufgebaut worden sei. Luczak rief beim Unternehmensjuristenkongress in Berlin dazu auf, sich auf eine gemeinsame Position zu einigen. "Das macht es auch für die Politik leichter und das Ergebnis ist am Ende meist besser". Damit dürfte vor allem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angesprochen sein, die ihre offizielle Stellungnahme auf einer Präsidentenkonferenz am 27. Februar 2015 präsentieren will. Luczak sprach sich für die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einem 13-Punkte-Papier vorgeschlagene, berufsrechtliche Lösung aus. Danach soll der Anwaltsberuf auch bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in der Wirtschaft ausgeübt werden können. Luczak, selbst Anwalt und in der Sozietät Hengeler Mueller tätig*, war sichtlich um einen Kompromissvorschlag bemüht. Dieser könne beispielsweise so aussehen, dass man der berufsrechtlichen Regelung noch eine sozialrechtliche zur Seite stelle, die den regionalen Kammern die finale Entscheidung darüber zuweisen würde, wer im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VI eine Anwaltstätigkeit ausübt.
Warten auf die Stellungnahme der BRAK
Während der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) und auch der Deutsche Anwaltverein die Eckpunkte des BMJV ausdrücklich begrüßt hatten, schlägt die BRAK bisher eine sozialrechtliche Lösung, konkret eine Aufnahme der Unternehmensjuristen in § 6 SGB VI vor. BRAK-Vizepräsident Ekkehart Schäfer plädierte dafür, den Syndici auf diesem Weg Einzahlungen in das Versorgungswerk für Rechtsanwälte schnell zu ermöglichen, "wie es bisher immer war". Die Frage, inwieweit sie im Übrigen "normalen Anwälten" gleichgestellt werden sollten, sei davon zu trennen und mit Ruhe anzugehen. Ebendiese Frage wird zwischen den einzelnen Rechtsanwaltskammern sehr unterschiedlich beantwortet: Während einige der großen Kammern wie München, Frankfurt oder Köln eine hundertprozentige Gleichstellung befürworten, wollen andere keinerlei Änderungen im Berufsrecht sehen. Mit entsprechend großer Spannung wird die Stellungnahme der BRAK nach der Präsidentenkonferenz erwartet. Hinter dem Wunsch des BUJ und des DAV, die Änderungen im Berufsrecht zu regeln, stecken auch politische Erwägungen. Eine Regelung im Sozialrecht wäre nicht ohne das Arbeitsministerium von Andrea Nahles (SPD) möglich. Und die ist nicht gerade dafür bekannt, Rentenzahlungen gern in andere als die gesetzlichen Kassen zu lenken – auch, wenn sie sich nach den Urteilen des BSG recht aufgeschlossen für eine Lösung zugunsten der Syndici gezeigt haben soll.Wer bestimmt, wer Syndikus ist – und nach welchem Maßstab?
Sollte das Eckpunkte-Papier aus dem BMJV also gesetzliche Realität werden, gilt künftig als Syndikusanwalt, wer rechtsberatend für seinen Arbeitgeber tätig wird. So fasste die Präsidentin des BUJ, Elisabeth Roegele, die wohl kommende Entwicklung zusammen. "Syndikusanwalt mit allem, was dazu gehört, soll nicht der Marketingleiter mit Befähigung zum Richteramt werden", stellte sie klar. Das wäre von der bis zu den Entscheidungen des BSG angewandten Vier-Kriterien-Theorie nicht allzu weit entfernt. Uneinigkeit herrscht darüber, ob diese vier Kriterien im Gesetz festgeschrieben werden sollten. Dafür sprach sich Jan-Marco Luczak vom Rechtsausschuss aus. Er befürchtet eine uneinheitliche, zersplitterte Anerkennungspraxis, wenn, wie nach dem 13-Punkte-Papier bislang vorgesehen, die Kammern darüber entscheiden, ob ein Jurist als (Syndikus-) Anwalt tätig ist. Unklar ist bislang auch, wie weit die Deutungshoheit der Kammern gehen soll. Nach der bisherigen Rechtslage wäre es denkbar, dass die Deutsche Rentenversicherung die Befreiung eines Unternehmensjuristen trotz Anerkennung durch die Kammer ablehnt. Völlig offen ist, wie mit nachträglichen Änderungen umzugehen wäre.Anwaltsprivilegien im internationalen Vergleich
Eine gesetzliche Regelung der Vier-Punkte-Theorie hätte Vor- und Nachteile. Prof. Dr. Hanno Merkt brachte am Donnerstag vor allem die internationale und europäische Dimension anstehender Änderungen ins Spiel: Nach der Akzo-Nobel-Entscheidung, mit welcher der Europäische Gerichtshof (EuGH) Syndikusanwälten das Anwaltsprivileg absprach, werde es künftig stark um die beweisbare Unabhängigkeit der Inhouse-Juristen gehen. Diese müsse sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch in der gesamten Organisationsstruktur widerspiegeln. Der Direktor des Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Albrecht-Ludwigs-Universität Freiburg forderte vom Gesetzgeber mehr Vertrauen, vor allem, wenn es um das Verhältnis der Syndici zu ihren Arbeitgebern geht. BUJ-Präsidentin Rögele erklärte: "Wir verschieben keine schwarzen Akten im Unternehmen - denn einmal ganz abgesehen von strafrechtlichen Regeln, verbietet uns das auch das Berufsrecht". Fast ein Jahr nach den Entscheidungen des BSG sind alle wach. Es geht um mehr als nur die Rentenversicherung von Inhouse-Juristen und die Angst der Syndici vor der gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht sogar um mehr als die rechtliche Annäherung von Anwälten und Unternehmensjuristen in Deutschland. Obwohl bisher weder die BRAK noch, wie Jan-Marco Luczak freimütig einräumt, das BMJV diese Dimension erkannt haben, geht es den deutschen Unternehmensjuristen auch um die Chancengleichheit gegenüber ihren ausländischen Kollegen, die weitgehende Anwaltsprivilegien genießen. Und damit am Ende um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und der europäischen Industrie, deren Rechtsberatung Ländergrenzen längst überschritten hat. * Anm. d. Red.: hier stand zunächst, dass Her Luczak in der Kanzlei tätig war; seine Beschäftigung dort dauert jedoch an. Geändert am 30.01., 9:32Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2015 M01 29
Anwaltsberuf
Verwandte Themen:- Anwaltsberuf
- BRAK
- Rechtsanwälte
- Sozialversicherung
- Syndikusanwälte
- Rentenversicherung
- Unternehmensjuristen
Teilen