Schon wieder neue Briefbögen für viele Anwälte
Am 1. Juli 2010 tritt eine für viele Rechtsanwälte wichtige Änderung der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) in Kraft.
§ 10 Abs. 1 lautet dann: "Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben."
Was bedeutet diese Vorschrift nun: Rechtsanwälte dürften, so jedenfalls die weitaus überwiegende Auffassung in der Literatur (s. nur ausführlich Huff, ZAP 2010, 233), nicht nur eine Kanzlei unterhalten, sondern in mehreren Kanzleien tätig sein - sowohl als Einzelanwalt als auch in einer weiteren Sozietät. Dies ist die Konsequenz der Aufhebung des Verbots der Sternsozietät.
Doch hat die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht alle aufgrund dieser Aufhebung des Verbots notwendigen Konsequenzen gezogen. Denn die Frage, ob mehrere Kanzleien auch etwa die Zulassung bei mehreren Rechtsanwaltskammern voraussetzen (zum Beispiel wenn die Kanzleien in Köln und München sind), ist nicht geregelt.
Um aber klar zu stellen, wo ein Rechtsanwalt zugelassen ist, verlangen die meisten Rechtsanwaltskammern bei mehreren Kanzleien, dass der Rechtsanwalt erklärt, welche Kanzlei sein "Zulassungssitz" ist, bei welcher Rechtsanwaltskammer er also zugelassen ist.
Entscheidung für einen Zulassungssitz
Dabei hat der Rechtsanwalt zwar eine Wahlfreiheit. Er muss sich aber für einen Zulassungssitz entscheiden. Dies ist auch im Interesse des Verbraucherschutzes notwendig. Es muss klar sein, welche Kammer für den Rechtsanwalt zuständig ist, von Beschwerden bis zur Beantragung des Fachanwaltstitels.
§ 10 BORA in der Neufassung setzt diese Entscheidung voraus, ohne dass sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankert ist. Aber große Anwaltskammern wie Hamm und Köln haben schon entsprechende Beschlüsse gefasst, die ausdrücklich einen Zulassungssitz verlangen.
Die Folge mehrerer Kanzleisitze ist also, dass der Rechtsanwalt (und zwar jeder einzelne Anwalt) nun, wenn sein Zulassungssitz nicht die Kanzleianschrift ist, unter deren Briefbogen er schreibt, bei seinem Namen angeben muss, wo er seinen Zulassungssitz hat.
Ein Beispiel: Rechtsanwalt A. ist in der Mozartstraße in Köln zugelassen, steht aber auch in der Kanzlei B. in Berlin in der Arnoldstraße auf dem Briefbogen und ist dort auch tätig. Zugelassen ist er in Köln. In Zukunft muss der Rechtsanwalt bei seinem Namen auf dem Briefbogen der Berliner Kanzlei vermerken "zugelassen in Köln, Mozartstraße" oder auch "Kanzleianschrift: Köln, Mozartstraße". Ob dies schön aussieht, danach hat die Satzungsversammlung leider nicht gefragt.
Anschrift ausreichend
Die Angabe weiterer Angaben wie Kommunikationsdaten kann wohl hier entfallen, auch wenn dies eigentlich Pflichtangaben nach § 31 Abs. 2 BRAO sind. Notwendig, aber auch ausreichend ist damit die Nennung der Kanzleianschrift, also der postalischen Adresse. Es ist durchaus zu überlegen, ob es nicht ausreicht, wenn auf die Tatsache der Zulassung bei einer anderen Kammer hingewiesen wird.
§ 10 BORA verlangt diese Angabe jetzt auch, wenn es um zwei Kanzleien in einem Kammerbezirk geht. Hier müssen wohl viele Kanzleien rasch ihre Briefbögen ändern, auch wenn etwa der Vorstand der Kammer Köln diese Notwendigkeit nicht gesehen hat.
Die gleiche Regelung gilt nicht nur für Kanzleisitze, sondern auch für Zweigstellen, was Briefbögen insgesamt weder schöner noch überschaubarer macht.
Vielleicht sollte der Gesetzgeber darüber nachdenken, zu erlauben, die jeweilige Anwaltskammer und die dortige Mitgliedsnummer zu nennen. Für die angestrebte Klarheit wäre dies völlig ausreichend.
Der Autor Martin W. Huff ist Wirtschaftsjurist und Rechtsanwalt in Leverkusen. Er hat bereits zahlreiche Veröffentlichungen zu berufsrechtlichen Themen verfasst.
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2010 M07 1
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