OLG München zur Berufskleidung von Anwälten

Kein Robenzwang im Zivil­pro­zess vor Amts­ge­richten

Lesedauer: 2 Minuten
Ein Amtsrichter hätte die Verhandlung nicht ablehnen dürfen, weil einer der Anwälte keine Robe dabei hatte, betont jetzt das OLG. In Zivilprozessen vor den Amtsgerichten sie die Pflicht überholt, außerdem war die Vertagung unverhältnismäßig.

Rechtsanwälte müssen in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten keine Robe tragen. Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) betonte am Donnerstag, dass ein Augsburger Amtsrichter vor einem Jahr eine Verhandlung nicht hätte ablehnen dürfen, weil einer der Anwälte keine Robe dabei hatte. "Das war nicht in Ordnung, das war rechtswidrig", betonte der Vorsitzende Richter Thomas Steiner. Eine Entscheidung musste das Gericht jedoch nicht treffen. Der Anwalt zog seine Klage auf Schadenersatz zurück, nachdem Steiner die Auffassung des Senats zu Protokoll gab. Das Geld sei zweitrangig, meinte Kläger Norman Synek. Der Advokat hatte den Freistaat Bayern wegen einer Amtspflichtverletzung des Richters auf Ersatz von 770,50 Euro Verdienstausfall und zusätzliche Reisekosten verklagt, nachdem der Amtsrichter wegen der fehlenden Robe einen neuen Verhandlungstermin festgelegt hatte.

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OLG: Robenpflicht vor Amtsgerichten überholt

In der Bundesordnung für Rechtsanwälte (BORA) heißt es zwar ausdrücklich: "Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Dennoch war Synek in erster Instanz beim Landgericht (LG) Augsburg unterlegen: Ob Anwälte in Zivilsachen beim Amtsgericht eine Robe zu tragen haben, sei "nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend" von der BORA zu regeln, so die Landesrichter damals. Es würde dem Gewohnheitsrecht entsprechen, dass vor den Gerichten nicht nur Richter und Staatsanwälte, sondern auch Rechtsanwälte eine Robe tragen müssten. Das Oberlandesgericht widersprach nun der Vorinstanz. Dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht Robe tragen müssen, sei durch die Berufsordnung "überholt", da diese die Rechtsanwälte "ausdrücklich" von dieser Pflicht befreie. Der Gesetzgeber habe diese Frage "explizit" der Berufsvertretung übertragen. Aber ob sich durch die Entscheidung des Amtsrichters auch eine Schadenersatzpflicht des Freistaats ableiten lässt, blieb in dem Verfahren dennoch offen. "Da tun wir uns schwer", bekannte OLG-Richter Steiner. Die Kommentierung in der Fachliteratur zu dieser Frage sei "dunkel". Schon in der Vergangenheit hatte die Kleiderordnung vor Gericht verschiedentlich zu Kontroversen geführt. dpa/acr/LTO-Redaktion

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