Das beA kann kommen
Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat der Anwaltsgerichtshof in Berlin die einstweiligen Verfügungen aufgehoben, welche es der für die Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verantwortlichen Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) untersagten, die Postfächer für zwei Anwälte freizuschalten.
Das hatte dazu geführt, dass die BRAK im Juni den Start des Anwaltspostfachs erneut verschob. Es sei technisch nicht möglich, das System zu starten und nur zwei der Postfächer nicht empfangsbereit zu schalten, hieß es zur Begründung.
Dieses Argument ist nun entfallen. Auf den Antrag der BRAK hin hat der AGH, wie LTO vom DAV erfuhr, die beiden einstweiligen Verfügungen aufgehoben. Damit ist der II. Senat der Argumentation der klagenden Kölner Anwaltskanzlei WErner RI offenbar nicht gefolgt, dass die zwischenzeitlich in Kraft getretene Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) keine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Scharfschaltung der empfangsbereiten Postfächer darstelle, weil sie aus mehreren Gründen verfassungwidrig sei.
Offensichtlich geht der Senat davon aus, dass nun hinreichend klargestellt ist, dass einerseits die Anwälte dort eingehende Schriftstücke erst ab dem 1. Januar 2018 gegen sich gelten lassen müssen, sofern sie das nicht vorher möchten. Andererseits schreibt die Verordnung fest, dass die BRAK die Postfächer (nur) empfangsbereit zur Verfügung stellen muss.
Ein Sprecher des Deutschen Anwaltvereins begrüßte gegenüber ausdrücklich, dass der Weg für das Postfach nun frei ist: "Wir freuen uns, dass das beA jetzt kommen kann."
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2016 M11 25
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