Machtübernahme der Syndizi war rechtmäßig
Die Kammerversammlung vom März 2015 dürfte als die am besten besuchte und wohl auch als die turbulenteste in die Geschichte der Berliner Rechtsanwaltskammer eingehen. Das beherrschende berufsrechtliche Thema war seinerzeit die Ungleichbehandlung von Unternehmensjuristen und Rechtsanwälten, welche das Bundessozialgericht (BSG) ein Jahr zuvor durch eine aufsehenerregende Entscheidung losgetreten hatte. Inzwischen ist die Problematik durch eine Reform aus dem Justizministerium weitgehend zugunsten der Syndizi aufgelöst worden. Zur Zeit der Berliner Kammerversammlung war hingegen noch unklar, ob die Unternehmensjuristen (lediglich) eine ausdrückliche Befreiung von der Rentenversicherung erhalten würden, oder ob ihre rechtliche Stellung auch darüber hinaus derjenigen der Rechtsanwälte angeglichen werden würde. Der Berliner Kammervorstand hatte sich für Ersteres ausgesprochen, konnte sich mit diesem Vorschlag bei der Kammerversammlung aber nicht duchsetzen.
Nach der Berliner Wahl schwenkte auch die BRAK um
Im Gegenteil: Unter den 1.056 Teilnehmern befand sich eine hohe Zahl von Syndikusanwälten bzw. Rechtsanwälten, die mit dem Anliegen der Syndizi sympathisierten. Dementsprechend wurde der Beschluss gefasst, eine Angleichung der Privilegien beider Berufsgruppen zu unterstützen. Zudem wurden 14 neue Vorstandsmitglieder gewählt – acht davon Syndikusanwälte. Einen Monat darauf änderte auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ihren Standpunkt und unterstützte ab dann ebenfalls eine weitgehende rechtliche Angleichung. Der überraschende Aufmarsch der Syndizi in voller Mannstärke in Berlin rief jedoch nicht nur Begeisterung hervor. Zwei Berliner Anwälte erhoben vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Klage gegen die Wahl der acht Syndikusanwälte in den Vorstand, hilfsweise gegen die Wahl aller 14 Vorstandsmitglieder. Die Wahl sei, so die Kläger, "wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung, unzulässiger Majorisierung und/oder eines Verstoßes gegen § 88 Abs. 2 BRAO" unwirksam. In einem zweiten Verfahren wurde auch der Beschluss der Kammer zugunsten der berufsrechtlichen Gleichstellung der Syndizi angegriffen; diese Klage wurde jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen.AGH: Rechtswidrige Wahlbeeinflussung nicht bewiesen
Die Klage gegen die Vorstandswahl hat der AGH am Mittwoch abgelehnt. Die von den Klägern behaupteten Aktivitäten eines Interessenverbandes hätten – wenn überhaupt – nur geringfügige Auswirkungen auf die Wahl gehabt, sodass eine rechtswidrige Wahlbeeinflussung in Form einer Manipulation nicht vorgelegen habe. Im Hinblick auf die Wählbarkeit eines Kammermitglieds komme es auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung des ausgeübten anwaltlichen Berufes an. Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau zeigte sich erfreut über die Entscheidung: "Die Entscheidung des AGH stärkt die Demokratie innerhalb der anwaltlichen Selbstverwaltung und bestätigt die Arbeit des Vorstandes in den letzten Monaten. Es ist sehr schön, dass das Verfahren nach mehr als eineinhalb Jahren in der 1. Instanz jetzt beendet ist". cvl/LTO-RedaktionAuf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere.
2016 M10 26
Anwaltsberuf
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