Mithilfe unseres kostenlosen Scheidungskosten-Rechners erfahren Sie, wie viel Sie eine Scheidung von Ihrem Ehepartner kosten wird.
Wer heiratet, bindet sich für immer – oder eben nicht. Es stellt sich aber die Frage, wann sich Eheleute scheiden lassen dürfen. Die Antwort bietet § 1565 BGB, der bestimmt, dass eine Ehe im Falle ihres Scheiterns geschieden werden kann. Ein solches Scheitern ist unter zwei Voraussetzungen anzunehmen:
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu vermuten, sofern die Ehegatten ein Jahr lang getrennt leben. Ist das nicht der Fall, kann die Ehe dennoch geschieden werden. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.
Nein. Für eine Scheidung ist das Familiengericht zuständig, wie § 121 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestimmt.
Ehen, die in Deutschland geschlossen wurden, werden von den örtlichen Familiengerichten geschieden. Leben beide Partner in Deutschland in demselben Gerichtsbezirk, ist das in diesem Bezirk ansässige Gericht zuständig. Anderenfalls ist eine Rangfolge von Zuständigkeiten in § 122 FamFG zu finden.
Diese Normierung gilt aber nur, sofern beide Ehepartner die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Trifft das nicht zu kann unter Umständen die Gesetzgebung anderer Länder gelten.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist hauptsächlich zwischen drei Posten zu entscheiden, für die Ihnen Kosten entstehen (können):
Für Scheidungen sind die Familiengerichte zuständig. Die Gerichtskosten in den familienrechtlichen Verfahren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt. Es können aber je nach Tätigkeit des Gerichts Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen.
Zudem müssen Sie den Rechtsanwalt bezahlen. Gemäß § 114 I FamFG besteht vor den Familiengerichten nämlich grundsätzlich Anwaltszwang.
Unter Umständen muss das Gericht einen Sachverständigen einsetzen, beispielsweise zur Ermittlung des Wertes einer Immobilie. Dieser Fall kommt in der Praxis zum Glück eher selten vor: Sollte ein Sachverständiger eingesetzt werden müssen, erwarten Sie nämlich hohe Kosten.
Nein. Der Anwaltszwang gilt nicht, sofern der Scheidung zugestimmt wird. Zunächst muss also lediglich derjenige Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag stellt. Stimmt der andere dem Antrag zu, muss für ihn kein Anwalt tätig werden. Es liegt dann ein Fall der sogenannten einvernehmlichen Scheidung vor.
Vor allem für Paare, die sich trotz der Scheidung noch gut verstehen, entsteht dadurch eine Möglichkeit, Kosten zu sparen.
Kosten für einen Anwalt richten sich in erster Linie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RGV), das die anwaltlichen Gebührensätze vorschreibt.
Neben Art und Umfang der Tätigkeit im konkreten Einzelfall und des dafür anfallenden Gebührensatzes, hängen die auf Sie zukommenden Kosten auch davon ab, in welchem Ausmaß der Anwalt für Sie tätig wird. Dabei gilt folgende Unterscheidung grundlegend:
Der Anwalt kann zunächst außergerichtlich für Sie tätig werden, indem er sie berät. Gerade für den Fall, dass Sie mit dem Gedanken spielen, einen Scheidungsantrag einzureichen, ist eine erste Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert. Auf diese Weise können Sie Fehler im Scheidungsverfahren vermeiden. § 34 Abs. 1 RVG bestimmt, dass eine solche außergerichtliche Beratung höchstens 250 Euro kosten darf. Mittels Pauschalen oder Honorarvereinbarungen ist es dem Rechtsbeistand aber möglich, von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung abzuweichen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für sich tätig werden lassen, kann es sein, dass dieser (über eine bloße Beratungstätigkeit hinaus) Ihre Interessen nach außen vertreten muss. Dazu müssen Sie ihm eine schriftliche Vollmacht erteilen – wenn nicht, darf der Anwalt keine Handlungen für Sie vornehmen.
Welche Gebühren für die Vertretung anfallen, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Welche Höhe der Gegenstandswert hat, richtet sich wiederum nach dem FamGKG, auf welches das RVG verweist. Die Gegenstandswerte fallen oftmals sehr hoch aus. Der Gebührensatz unterschreitet diesen Wert allerdings, da der Anwalt prozentual vom Gegenstandswert vergütet wird.
Schließlich vertritt Ihr Anwalt Sie vor Gericht. Für die Vergütung seiner Tätigkeiten vor dem Familiengericht ist der Verfahrenswert entscheidend, an dem sich die Vergütung prozentual bemisst.
Die Gebühren für den Rechtsanwalt und die Kosten für die Tätigkeiten des Gerichts richten sich nach dem Verfahrenswert, der als Bemessungsgrundlage dient. Damit ist gemeint, dass jede Angelegenheit, die Rechtsanwalt und Gericht beschäftigt einen Wert hat. Die Gebühren und Kosten steigen dann mit dem steigenden Wert und ergeben sich aus dem RGV und dem FamGKG.
Während Familiengerichte von dem "Verfahrenswert" und den "Kosten" sprechen, heißt es bei den Anwälten "Gegenstandswert" und "Gebühren". Von der Begrifflichkeit abgesehen, gibt es jedoch keinen Unterschied.
Der Versorgungsausgleich betrifft unterschiedliche Versorgungsansprüche zwischen den Eheleuten bei der Rentenversicherung, die während der Ehe entstanden sind. Um ihn durchzuführen werden bei den Versicherungsträgern die Rentenübersichten angefordert und die Entgeltpunkte, die während der Ehe hinzugekommen sind, ermittelt. Durch Übertragung auf das Rentenkonto des ehemaligen Partners werden die Ansprüche schließlich ausgeglichen.
Der Verfahrenswert berechnet sich zum einen aus dem Gegenstandswert für die Scheidung. Dieser errechnet sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Zeit von drei Monaten, beträgt jedoch mindestens 3.000 Euro. Beispielsweise bei Unterhaltspflichten für Kinder, hohen Schulden oder einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt kann der Gegenstandswert vom Gericht gemindert werden.
Darüber hinaus hat das Familiengericht bei der Ehescheidung aber auch den Versorgungsausgleich mit durchzuführen. Ausgeschlossen ist dieser lediglich bei sogenannten kurzen Ehen, worunter Ehen unter drei Jahren zu verstehen sind. Zudem können die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Liegt die dafür erforderliche notarielle Verzichtserklärung vor, beträgt der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich 1.000 Euro. Zu beachten ist an dieser Stelle aber unbedingt, dass auch der Notar eine Vergütung fordert.
Soll der Ausgleich hingegen erfolgen, beträgt die Höhe des Verfahrenswertes 10 % vom Nettoeinkommen der Ehegatten aus drei Monaten. Und zwar pro Rentenversicherung.
Als Bemessungsgrundlage für die Kosten dient der Gegenstandswert bzw. der Verfahrenswert. Steht dieser fest, ist die für diesen Wert geltende Gebühr den gesetzlichen Tabellen zu entnehmen. Diese Gebühr ist sodann mit dem für die jeweilige Tätigkeit des Anwalts bzw. des Gerichts geltenden Gebührensatz zu multiplizieren. Daraus errechnen sich die tatsächlichen Kosten, wobei bei Rechtsanwälten noch 20 Euro Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzukommen.
Sie sollten aber beachten, dass Ihnen unter Umständen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht, falls Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, den Anwalt zu bezahlen.
Durch eine einvernehmliche Scheidung können Sie Kosten sparen. Sie sollten aber bedenken, dass sich die Einvernehmlichkeit auf sämtliche Punkte der Scheidung beziehen muss. Ist auch nur eine Sache streitig, ist das Einschalten eines weiteren Anwalts notwendig – und die einvernehmlliche Scheidung gescheitert. Das gilt auch bezüglich der Folgesachen, die sich an das Verfahren anschließen.
Folgesachen sind Streitpunkte, die eng mit dem Scheidungsverfahren zusammenhängen und aus ihm resultieren. Neben dem bereits dargestellten Versorgungsausgleich fallen folgende Punkte darunter:
§ 137 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass über Folgesachen gemeinsam mit der Scheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist, es entsteht ein sogenannter Verbund. Dazu müssen die Folgesachen mit der Scheidung bei Gericht anhängig gemacht werden. Jede der Angelegenheiten hat dann ihren eigenen "Wert" und wird zu dem der Scheidung addiert, daraus ergibt sich dann insgesamt der Verfahrenswert.
Für die Eheleute sind die Kosten dadurch günstiger. Würden sie eine Folgesache isoliert geltend machen, zöge das höhere Kosten nach sich.
Aufgrund der oben aufgezeigten Berechnungsweise gilt im Ergebnis: Auch in den Folgesachen erhält jeder am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 und eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, wobei der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren als Bemessungsgrundlage dient.
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