Kindern steht gegenüber ihren Eltern ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das ist bei minderjährigen Kindern meist der Fall.
Mithilfe unseres kostenlosen Kindesunterhalt-Rechners können Sie bestimmen, in welcher Höhe eine Unterhaltszahlungspflicht besteht. Dabei werden unter anderem Ihr Einkommen, eventuelle Schulden, das Alter und die Anzahl der Kinder berücksichtigt.
In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch ab Geltendmachung des Unterhaltsberechtigten bis zum Ausbildungsabschluss des Kindes. Aber auch, wenn nach der Ausbildung noch ein Studium absolviert wird, was mit der Ausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, kann bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit eine Unterhaltsverpflichtung bestehen.
Beim Kindesunterhalt wird unterschieden zwischen dem Unterhalt minderjähriger Kinder und dem Unterhalt volljähriger Kinder. Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleich behandelt.
Die Eltern können den Unterhalt minderjähriger Kinder jeweils durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt (also Zahlung) leisten. Leben die Eltern getrennt und das Kind lebt bei einem Elternteil, so leistet dieser Elternteil seinen Unterhalt in der Regel durch Pflege und Erziehung. Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, leistet seinen Unterhalt regelmäßig durch Barunterhalt.
Für minderjährige Kinder besteht eine erweiterte Unterhaltspflicht. Dies wirkt sich insoweit aus, als dass das unterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen notwendigen Selbstbehalt hat, also weniger behalten darf, als bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern. Der Unterhaltspflichtige muss zudem alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt für sein Kind sicherzustellen (was zum Beispiel dazu führen kann, dass ihm zugemutet wird, eine weitere Aushilfstätigkeit auszuüben).
Lebt das Kind ausnahmsweise im Rahmen des sogenannten Wechselmodells genau hälftig bei Vater und Mutter und übernimmt kein Elternteil schwerpunktmäßig die Betreuung, so müssen beide Elternteile anteilig für den Barunterhalt aufkommen.
Bei volljährigen Kindern wird nicht mehr zwischen dem Unterhalt durch Pflege und Erziehung und dem Barunterhalt unterschieden: Beide Elternteile sind ab Volljährigkeit des Kindes anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Innerhalb der Gruppe volljähriger Kinder wird beim Kindesunterhalt differenziert zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht-privilegierten volljährigen Kindern. Privilegiert sind volljährige Kinder, die
Sie werden beim Unterhalt behandelt wie minderjährige Kinder. Dafür müssen allerdings alle der vier Voraussetzungen erfüllt sein.
In Bezug auf alle anderen volljährigen Kinder, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, gilt für den Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt. Außerdem gelten für den Unterhaltspflichtigen nicht so hohe Anforderungen an die eigene Pflicht, zur Unterhaltsgewährleistung alle verfügbaren Mittel einzusetzen.
Der Selbstbehalt ist derjenige Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen im Monat verbleiben muss. Es wird unterschieden zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessene Selbstbehalt.
Der notwendige Selbstbehalt, auch kleiner Selbstbehalt genannt, gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen privilegierten Kindern (also solche, die hinsichtlich des Unterhalts wie minderjährige behandelt werden). Er ist niedriger als der angemessene Selbstbehalt.
Der angemessene Selbstbehalt wird auch als großer Selbstbehalt bezeichnet. Er gilt gegenüber nicht privilegierten, volljährigen Kindern und ist höher als der notwendige Selbstbehalt.
Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, wird als Leitlinie von den Familiengerichten genutzt, um die Höhe des Kindesunterhalts zu bestimmen. Mithilfe der Tabelle wird anhand der Einkommenssteuergruppe, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem Alter des Kindes der Kindesunterhaltsbetrag errechnet.
Das Kindergeld, welches dem Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind tatsächlich lebt, mindert bei minderjährigen Kindern den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden zu zahlenden Kindesunterhalt.
Ja. Ist das Kind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, können noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung anfallen sowie Studiengebühren.
Auch sogenannter Mehrbedarf ist nicht miteinberechnet und muss zusätzlich gezahlt werden.
Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarf des Kindes, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er als Bedarfsposition nach der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.
Beispiele für Mehrbedarf sind Kindergartenkosten, Internatskosten, Privatschulkosten und Nachhilfe.
Neben dem Mehrbedarf gibt es auch den sogenannten Sonderbedarf. Darunter ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf zu verstehen.Beispiele für Sonderbedarf sind die Babyerstausstattung sowie Behandlungen beim Kieferorthopäden.
Der Unterhaltsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen, den er auch gerichtlich durchsetzen kann. Der Unterhaltspflichtige muss sodann Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilen inklusive entsprechender Belege.
Ist der Unterhaltspflichtige mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, und kann er sich nicht alles leisten, so gilt folgende Rangfolge der Anspruchsberechtigten:
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