Ermitteln Sie die Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes.
Das Elterngeld (auch Basiselterngeld genannt) ist eine staatliche finanzielle Leistung für Eltern, die ihr Kind innerhalb der ersten 14 Monate nach der Geburt selbst betreuen möchten und aufgrund dessen nicht oder nicht voll erwerbstätig sind.
Dabei stehen Mutter und Vater Zahlungen für insgesamt 12 Lebensmonate des Kindes zur Verfügung, die untereinander aufgeteilt werden können. Nutzt ein Elternteil das Elterngeld alleine, so besteht ein Anspruch auf mindestens zwei und maximal zwölf Monatszahlungen von Elterngeld.
Als Elternteil in Elternzeit ist es möglich, bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit weiter zu arbeiten.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
Mütter befinden sich in der Regel acht Wochen nach der Geburt noch innerhalb der Mutterschutzfrist, sodass für diesen Zeitraum ein Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Nach Ablauf dieser Mutterschutzfrist können Mutter und/oder Vater sodann in Elternzeit gehen.
Die Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss) werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet und gehen somit meist nahtlos ineinander über. Übersteigt das Mutterschaftsgeld den Betrag des Elterngeldes innerhalb der Mutterschaftsfrist, so bekommt die Mutter kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt. Ist dies nicht der Fall, so wird die Differenz zum zustehenden Elterngeld ausgeglichen. Ist die Mutterschutzfrist vorüber, so besteht im Anschluss der Anspruch auf das Elterngeld ohne Verrechnung von Mutterschutzgeldern.
Nicht entscheidend für die Auszahlung von Elerngeld ist, ob das Elternteil vor der Geburt gearbeitet hat, denn Elterngeld erhalten auch Erwerbslose oder Hausfrauen/Hausmänner. Auch gilt es für Selbstständige und Beamte.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, für Alleinerziehende ab einem Einkommen ab 250.000 Euro im Jahr.
Das Elterngeld orientiert sich an dem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen vor Geburt des Kindes und wird prozentual gestaffelt. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
Nutzen Sie zur Ermittlung des Ihnen zustehenden Elterngeldes unseren obigen Elterngeld-Rechner, der im Einklang mit dem geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Abzug von pauschalierten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von Ihrem Bruttoeinkommen zunächst Ihr Nettoeinkommen und die Ersatzrate (die genaue Prozentzahl, die Ihnen als Ersatz Ihres Einkommens zusteht) und schließlich die Summe des Ihnen zustehenden Elterngeldbetrages errechnet.
Das Elterngeld soll verhindern, dass Eltern nach der Geburt einen immensen Einkommensverlust verzeichnen müssen und wird von staatlicher Seite aus gezahlt.
Die Elternzeit hingegen wird beim Arbeitgeber beantragt und gibt dem Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit wieder fortzusetzen.
Elterngeld und Elternzeit stehen miteinander in Verbindung. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf unter 30 Wochenstunden reduzieren. Die Gewährung von Elternzeit durch den Arbeitgeber dient dem Arbeitnehmer sodann auch als Nachweis, dass er maximal 30 Wochenstunden arbeitet und somit Anspruch auf Elterngeld hat.
Selbstständig Tätige versichern gegenüber der Elterngeldstelle, dass sie weniger als 30 Wochenstunden arbeiten, um Anspruch auf Elterngeld zu haben.
Die Elternzeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausgestaltet werden, wohingegen das Elterngeld anhand der Lebensmonate des Kindes gewährt wird. Es ist aber ratsam, die beiden Zeiträume (Elternzeit und Elterngeld) aufeinander abzustimmen.
Selbstverständlich gilt das Elterngeld wie bereits erwähnt auch für Mütter und Väter, die vor der Geburt nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, sondern Hausfrauen/Hausmänner oder erwerbslos waren.
ElterngeldPlus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern stärken und richtet sich vornehmlich an Eltern, die früher wieder zurück in ihren Beruf möchten. Es beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes, wird aber dafür für den doppelten Zeitraum gezahlt, sodass Eltern auch über den 14. Lebensmonat ihres Kindes hinaus monatliche Leistungen erhalten.
Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, können wählen zwischen dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und ElterngeldPlus. Beides kann auch miteinander kombiniert werden.
Der Partnerschaftsbonus soll es für Paare attraktiver machen, sich die Elternzeit aufzuteilen. Hierfür erhalten Eltern vier weitere Monate ElterngeldPlus. Dafür müssen Vater und Mutter in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden arbeiten, um in diesen Monaten vier zusätzliche Monatsbeträge des ElterngeldPlus zu erhalten.
Der Antrag auf Elterngeld muss nach der Geburt des Kindes an die zuständige Elterngeldstelle geschickt werden.
Beide Elternteile müssen den Elterngeldantrag unterschreiben, es sei denn, ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Antrag ist möglich innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes.
Rückwirkend ist eine Gewährung nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht, möglich.
Jedes Bundesland hat für den Antrag eigene Formulare. Sie können sich auf der Internetseite Ihrer Stadt ein entsprechendes Formular herunterladen oder erhalten dort weitere Hinweise auf ein Musterdokument. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Elterngeldstelle.
Die notwendigen Unterlagen für die Beantragung des Elterngeldes sind:
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