Mithilfe unseres kostenlosen Bußgeldrechners erfahren Sie, wie viel Sie für das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zahlen müssen.
Die Geldbuße ist ein Sanktionsmittel des Staates. Es handelt sich dabei um die Pflicht, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, wenn ein Gesetzesverstoß in Form einer Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Streng zu unterscheiden ist die Geldbuße von der strafrechtlich relevanten Geldstrafe. Sie wird im Rahmen eines Strafprozesses verhängt, falls sich der Angeklagte einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Geldbuße ist für den Staat hingegen in dem Fall ein geeignetes Sanktionsmittel, wenn es um die Ahndung geringfügiger Rechtsverstöße geht, die keine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.
Ordnungswidrigkeiten, die zu einer Sanktion führen können, kommen viele verschiedene in Betracht, man denke an das Kartellrecht oder den Naturschutz.
Von besonderer Relevanz sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Ob nun der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten oder an der roten Ampel nicht angehalten wird - jedes Fehlverhalten kann eine Geldbuße nach sich ziehen.
Dabei spielt praktisch die Geldbuße für Geschwindigkeitsüberschreitungen als Ordnungswidrigkeit eine besondere Rolle. Die grundsätzlich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen normiert § 3 StVO. Wird dagegen verstoßen, kann der Staat dieses Verhalten sanktionieren.
Grundsätzlich legt § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) fest, dass die Geldbuße mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro betragen darf. Jedoch kann per Gesetz eine höhere Buße als 1.000 Euro festgelegt werden, wie es in § 24 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) der Fall ist. Danach können sogenannte Verkehrsordnungswidrigkeiten mit bis zu 2.000 Euro bestraft werden.
Die Höhe der Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen ist in einem Bußgeldkatalog geregelt, welcher gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StVG vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden darf. Die Höhe des Bußgeldes ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig:
Zum einen hängt die Bußgeldhöhe von der Höhe der Überschreitung ab. Dabei gilt logischerweise: Je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung, desto höher die Sanktion.
Zum anderen ist entscheidend, wo der Fahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit missachtet hat, innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder außerhalb. Pauschal lässt sich dazu festhalten, dass die Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts härtere Sanktionen nach sich zieht, als diejenige außerorts.
Schließlich kann es eine Rolle spielen, wie häufig der Fahrer sich nicht an die Vorgaben für die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat. So wird ein Fahrverbot unter Umständen nur verhangen, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt. Dies gilt innerorts aber nur, sofern die Geschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h überschritten wurde, außerorts liegt die Grenze bei 40 km/h.
Grundsätzlich ist immer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit maßgeblich, um einer Sanktion zu entgehen. Aber nicht nur der Fahrer, der zu schnell fährt, läuft Gefahr einen Bußgeldbescheid zu erhalten. Es ist zu beachten, dass in spezifischen Verkehrssituationen besondere Geldbußen verhängt werden. Diese knüpfen daran an, dass der Fahrer aufgrund spezifischer Umstände härter bestraft werden sollte. Folgende Situationen sind damit gemeint:
Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus der StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Ab dem Tag der Tat muss der Bescheid also innerhalb von drei Monaten zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung später, so ist die Tat grundsätzlich verjährt und Sie können nicht mehr belangt werden.
Dabei müssen Sie aber beachten, dass die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde. Oftmals ist es für die Behörde nicht so leicht, den Fahrer eines geblitzten Autos zu ermitteln. Anders als in anderen Ländern muss in Deutschland bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit aber der Fahrer und eben nicht der Fahrzeughalter bestraft werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wird dem Halter des geblitzten Wagens ein Anhörungsbogen geschickt. Erhält der Beschuldigte diesen Bogen, ist die Verjährungsfrist unterbrochen und die Behörde hat erneut drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Eine solche Unterbrechung des Fristablaufs kann beliebig oft wiederholt werden.
Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann also von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird. Sie sollten daher beachten, dass ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, nicht zwingend bereits verjährt ist. Eine genaue Auflistung der Ereignisse, durch welche Ereignisse die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird, finden Sie in § 33 OWiG.
Zudem gilt die Drei-Monats-Frist auch nur, wenn Sie innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid erhalten. Wird Ihnen ein solcher während der Frist zugestellt, beträgt die Verjährung hingegen sechs Monate.
Aufgrund einer möglichen Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, ist es für Sie mit Unsicherheit behaftet, ob Sie noch Konsequenzen befürchten müssen oder nicht. Damit Sie mit dem Thema abschließen können, gibt es die absolute Verjährung. Danach können Sie spätestens zwei Jahre nach der Tatbegehung nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Stichtag ist der Tag, an dem die Verjährung anfing. Das wiederum ist der Tag, an dem die Handlung beendet wurde, mithin beginnt die Verjährung an dem Tag, an welchem sie geblitzt wurden. Diese absolute Verjährung tritt auch ein, wenn Unterbrechungen die übliche Verjährungsfrist einmal oder mehrmals verlängerten.
Was in Ihrem Bußgeldbescheid stehen muss, normiert § 66 OWiG. Dazu gehören unter anderem
Des Weiteren müssen in dem Bescheid bestimmte Hinweise sowie die Aufforderung zur Zahlung des Bußgeldes enthalten sein. Eine detaillierte Aufzählung finden Sie in § 66 II OWiG.
Gegen einen Ihnen zugestellten Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Sie können sich gegen den gesamten Bescheid wehren oder aber auch nur gegen bestimmte Beschwerdepunkte. Zu beachten sind dabei die für den Einspruch vorgeschriebene Frist und Form.
Sie können gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Zudem ist es erforderlich, dass der Einspruch das Formerfordernis erfüllt. Wie § 67 Abs. 1 OWiG normiert, ist die Einlegung nur schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, möglich.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.