Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist, nachdem der Verfassungsgeber sich mit Art. 77 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) zur Einführung einer Landesverfassungsgerichtsbarkeit entschlossen und den Aufgabenbereich des Gerichts mit dem Zuständigkeitskatalog des Art. 81 SächsVerf in wesentlichen Punkten selbst umrissen hatte, durch Gesetz vom 18. Februar 1993 (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG, GVBl 1993, S. 177), in Kraft getreten am 5. März 1993, mit Sitz in Leipzig errichtet worden. Wahl und Vereidigung der neun Verfassungsrichter durch den Sächsischen Landtag fanden im Sommer 1993 statt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SächsVerfGHG eine Geschäftsordnung beschlossen hatte (Geschäftsordnung vom 14. Oktober 1993, GVBl S. 1134), nahm das Gericht seine Rechtsprechungstätigkeit mit den ersten Entscheidungen im Dezember 1993 auf.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Verfassungsrichtern (fünf Berufsrichter, vier andere Mitglieder), für die neun Stellvertreter gewählt sind; Präsident und Vizepräsident des Gerichts müssen Berufsrichter sein (vgl. Art. 81 Abs. 2 SächsVerf, § 2 Abs. 1 und 2 SächsVerfGHG). Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Staatsregierung oder des Landtagspräsidiums mit zwei Dritteln der Mehrheit des Landtags auf die Dauer von neun Jahren (Art. 81 Abs. 3 SächsVerf, § 3 SächsVerfGHG), Wiederwahl ist zulässig. Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind, soweit die §§ 7 bis 44 SächsVerfGHG nichts anderes bestimmen, die für das Bundesverfassungsgericht geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet u. a. (vgl. Art. 81 Abs. 1 SächsVerf, § 7 SächsVerfGHG) über Organstreitigkeiten, in Verfahren abstrakter und konkreter Normenkontrolle, über Verfassungsbeschwerden sowie über Normenkontrollanträge von Trägern der kommunalen Selbstverwaltung.
Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) ist Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit, an deren Spitze das Bundesverfassungsgericht als höchstes Gericht und Wächter über das Grundgesetz steht. In den nachfolgenden Bundesländern gibt es Verfassungsgerichtshöfe, die in anderen Bundesländern auch Landesverfassungsgericht, Verfassungsgericht oder Staatsgerichtshof genannt werden, jedoch mit denselben Kompetenzen ausgestattet sind:
Rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeiten eines Verfassungsgerichtshofs sind die jeweilige Landesverfassung, das Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) des Bundeslandes und die Geschäftsordnung des jeweiligen Verfassungsgerichtshofs. Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen sind unter anderem:
Die Funktion des Verfassungsgerichtshofs auf Länderebene entspricht der des Bundesverfassungsgerichts auf Bundesebene. Als solches ist es in der Hauptsache der Hüter der Landesverfassung. Dementsprechend untersteht der Verfassungsgerichtshof keinem Ministerium, sondern ist sachlich und persönlich gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängig. Seine Entscheidungen sind für alle Organe auf Landesebene rechtlich bindend. Das gilt für Gerichte und Behörden des jeweiligen Bundeslands einschließlich der Landesregierung.
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