Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Adresse und Kontaktdaten:

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Harkortstr. 9
04107 Leipzig

Tel.: (03 41) 2 14 12 36
Fax: (03 41) 2 14 12 50
geschaeftsstelle@verfg.justiz.sachsen.de
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Staatsrechtliche Grundlage und Aufgabenkreis:

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist, nachdem der Verfassungsgeber sich mit Art. 77 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) zur Einführung einer Landesverfassungsgerichtsbarkeit entschlossen und den Aufgabenbereich des Gerichts mit dem Zuständigkeitskatalog des Art. 81 SächsVerf in wesentlichen Punkten selbst umrissen hatte, durch Gesetz vom 18. Februar 1993 (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG, GVBl 1993, S. 177), in Kraft getreten am 5. März 1993, mit Sitz in Leipzig errichtet worden. Wahl und Vereidigung der neun Verfassungsrichter durch den Sächsischen Landtag fanden im Sommer 1993 statt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 SächsVerfGHG eine Geschäftsordnung beschlossen hatte (Geschäftsordnung vom 14. Oktober 1993, GVBl S. 1134), nahm das Gericht seine Rechtsprechungstätigkeit mit den ersten Entscheidungen im Dezember 1993 auf.

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Verfassungsrichtern (fünf Berufsrichter, vier andere Mitglieder), für die neun Stellvertreter gewählt sind; Präsident und Vizepräsident des Gerichts müssen Berufsrichter sein (vgl. Art. 81 Abs. 2 SächsVerf, § 2 Abs. 1 und 2 SächsVerfGHG). Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Staatsregierung oder des Landtagspräsidiums mit zwei Dritteln der Mehrheit des Landtags auf die Dauer von neun Jahren (Art. 81 Abs. 3 SächsVerf, § 3 SächsVerfGHG), Wiederwahl ist zulässig. Auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind, soweit die §§ 7 bis 44 SächsVerfGHG nichts anderes bestimmen, die für das Bundesverfassungsgericht geltenden allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet u. a. (vgl. Art. 81 Abs. 1 SächsVerf, § 7 SächsVerfGHG) über Organstreitigkeiten, in Verfahren abstrakter und konkreter Normenkontrolle, über Verfassungsbeschwerden sowie über Normenkontrollanträge von Trägern der kommunalen Selbstverwaltung.

Der Verfassungsgerichtshof - Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) ist Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit, an deren Spitze das Bundesverfassungsgericht als höchstes Gericht und Wächter über das Grundgesetz steht. In den nachfolgenden Bundesländern gibt es Verfassungsgerichtshöfe, die in anderen Bundesländern auch Landesverfassungsgericht, Verfassungsgericht oder Staatsgerichtshof genannt werden, jedoch mit denselben Kompetenzen ausgestattet sind:

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof mit Sitz in München
  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster
  • Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz
  • Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken
  • Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Sitz in Leipzig und der
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Sitz in Weimar.

Verfassungsgerichtshöfe und ihre Zuständigkeiten

Rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeiten eines Verfassungsgerichtshofs sind die jeweilige Landesverfassung, das Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) des Bundeslandes und die Geschäftsordnung des jeweiligen Verfassungsgerichtshofs. Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen sind unter anderem:

  • Organstreitverfahren, bei der das Verfassungsgericht anhand der Landesverfassung Maßnahmen überprüft, die in Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans eingreifen
  • Abstrakte Normenkontrolle, bei der auf Antrag der Landesregierung oder eines Teils der Mitglieder des Landtags die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung überprüft wird
  • Konkrete Normenkontrolle, bei der ebenfalls die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung geprüft wird, allerdings auf Antrag eines Gerichts
  • Kommunale Verfassungsbeschwerde, durch die kommunale Träger der Selbstverwaltung die Verletzung eines ihrer in der Landesverfassung gewährten Grundrechte geltend machen
  • Außerdem entscheiden Verwaltungsgerichtshöfe über Wahlprüfungsverfahren sowie über die Zulässigkeit von Volksanträgen und Verfassungsänderungen

Die Funktion des Verfassungsgerichtshofs auf Länderebene entspricht der des Bundesverfassungsgerichts auf Bundesebene. Als solches ist es in der Hauptsache der Hüter der Landesverfassung. Dementsprechend untersteht der Verfassungsgerichtshof keinem Ministerium, sondern ist sachlich und persönlich gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängig. Seine Entscheidungen sind für alle Organe auf Landesebene rechtlich bindend. Das gilt für Gerichte und Behörden des jeweiligen Bundeslands einschließlich der Landesregierung.

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