LG-Bezirk: Cottbus
Amtsgerichtsbezirk: Gebiet der Städte und Gemeinden kreisfreie Stadt Cottbus, Bagenz, Briesen, Burg/Spreewald, Casel, Dissen, Döbern, Domsdorf, Drachhausen, Drebkau, Drehnow, Drieschnitz-Kahsel, Fehrow, Felixsee, Forst/Lausitz, Frauendorf, Gablenz, Gallinchen, Graustein, Greifenhain, Grötsch, Groß Döbbern, Groß Gaglow, Groß Luja, Groß Oßnig, Groß-Schacksdorf, Guhrow, Haasow, Haidemühl, Heinersbrück, Hornow, Jämlitz, Jehserig, Kathlow, Kausche, Kiekebusch, Klein Döbbern, Klein Düben, Kolkwitz, Komptendorf, Koppatz, Laubsdorf, Laubst, Leuthen, Lieskau, Müschen, Neuhausen, Neiße-Malxetal, Peitz, Preilack, Proschim, Reuthen, Roggosen, Schmogrow, Schorbus, Schwarze Pumpe, Sellessen, Sergen, Siewisch, Simmersdorf, Spremberg, Striesow, Tauer, Teichland, Tschernitz, Türkendorf, Turnow, Wadelsdorf, Welzow, Werben, Wolfshain und Wiesengrund
Zuständigkeit Haus 1 (Hauptgebäude, Gerichtsplatz 2): Verwaltung, Zivilabteilung, Grundbuchabteilungen, Nachlasssachen, Registerabteilung
Zuständigkeit Haus 2 (Zweite Niederlassung, Thiemstraße 130): Strafabteilung, Familienabteilung, Betreuuungsabteilung, Insolvenzabteilung, Zwangsversteigerungs- & Zwangsverwaltungssachen, Rechtsanstragsstelle, Aufgebot, Hinterlegung und Beratungshilfe
Besondere Zuständigkeiten:
für den Landgerichtsbezirk Cottbus in Umweltstrafsachen, Bußgeldsachen wegen Umweltordnungswidrigkeiten sowie Wirtschaftsstraf- und Bußgeldverfahren,
für den Landgerichtsbezirk Cottbus in Verfahren nach der Insolvenzordnung,
für den Landgerichtsbezirk Cottbus für die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Landwirtschaftssachen,
für den gesamten Bereich des Landes Brandenburg für die Führung des Berggrundbuches.
Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.
In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.
Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.
Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.
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