Bundespatentgericht (BPatG)
Das Bundespatentgericht in München gehört, trotz seines Namens, nicht zu den fünf obersten Bundesgerichten. Es bildet in Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes (insb. solche nach dem Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzgesetz) die erste Instanz für Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Da es sich beim DPMA um eine Behörde handelt, nimmt das BPatG somit materiell verwaltungsrechtliche Aufgaben wahr – dennoch ist es organisatorisch Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit und im Instanzenzug dem BGH untergeordnet.
Seine Gründung im Jahr 1959 verdankt es einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, demzufolge Entscheidungen des Bundespatentamtes der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sein müssen; zuvor standen hierfür lediglich die Beschwerdeausschüsse des Patentamtes zur Verfügung.
Da das Bundespatentgericht in besonders hohem Ausmaß technische Fragestellungen berücksichtigen muss, besteht die dortige Richterschaft zur guten Hälfte nicht aus Volljuristen, sondern aus technischen Sachverständigen mit Entscheidungsbefugnis. In einigen Verfahrensarten besteht der entscheidende Senat sogar nur aus einem Juristen und drei "technischen Mitgliedern".
Präsidentin des Bundespatentgerichts ist seit 2011 Beate Schmidt.
Foto: Bundespatentgericht, München; Tobias Klenze, CC BY-SA 3.0, Quelle, Zuschnitt & Skalierung durch LTO