Der Bundesgerichtshof (BGH) und Allgemeines zu den Bundesgerichten
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (bzw., im Falle des 5. Strafsenats: in Leipzig) ist die höchste Instanz der ordentlichen deutschen Gerichtsbarkeit, also der Rechtsstreitigkeiten des Zivil- und des Strafrechts (nicht aber des Arbeitsrechts). Er besteht aus fünf Straf- und zwölf Zivilsenaten, wobei die Eingänge zwischen den Strafsenaten unter geographischen Gesichtspunkten, unter den Zivilsenaten nach den betroffenen Rechtsgebiete aufgeteilt werden. Daneben verfügt der BGH über eine Reihe weiterer Senate mit sachlichen Sonderzuständigkeiten, beispielsweise den Kartellsenat oder den Senat für Anwaltssachen.
Die über 100 Richter des Bundesgerichtshofs werden – ebenso wie jene des Bundesarbeits-, -verwaltungs-, -sozial-, und -finanzgerichts – vom Richterwahlausschuss gewählt, dem die Justizminister der Länder sowie einige Abgeordnete des Bundestags angehören. Das Verfahren steht immer wieder in der Kritik, da die Befürchtung besteht, dass neben der fachlichen Qualifikation der Kandidaten auch die Zugehörigkeit zu einer Partei bzw. die Förderung von deren rechtspolitischer Agenda in die Personalentscheidung einfließen könnten.
Ein besonderes Zulassungsverfahren gilt beim BGH auch für die Anwälte. Während in Strafsachen jeder Rechtsanwalt auftreten darf, kann in Zivilsachen nur ein sehr kleiner Kreis von (aktuell: 46) Anwälten tätig werden, die hierfür vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherrecht zugelassen wurden – womit sie zugleich ihre Zulassung für die übrigen Gerichte verlieren. Auch hierfür wird ein Wahlausschuss gebildet, der in diesem Fall aus dem Gerichtspräsidenten und den Vorsitzenden der Zivilsenate sowie aus den Präsidiumsmitgliedern der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof besteht. Letztere ist eine spezielle Rechtsanwaltskammer, der (nur) jene Anwälte angehören, die bereits beim BGH zugelassen sind. Der Wahlausschuss darf nur Bewerber vorschlagen, die ihm zuvor von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) oder von der BGH-Rechtsanwaltskammer genannt worden sind. Die BRAK wiederum darf nur Anwälte benennen, die ihr die örtlichen Rechtsanwaltskammern aus dem Pool der dort initiativ eingegangenen Bewerbungen vorgeschlagen haben. Häufig kommt es zu Streitigkeiten wegen angeblich fehlerhafter Bewerberauswahl, auch eine Intransparenz des Verfahrens wird häufig kritisiert.
Die Entscheidungen des BGH sind für die niederen Instanzen nicht rechtlich bindend; faktisch werden sie aber in aller Regel befolgt, sodass dem BGH eine bedeutende Rolle bei der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung zukommt. Aus ebendiesem Grund muss ein BGH-Senat, der in einer bestimmten Rechtsfrage von der Rechtsprechung eines anderen BGH-Senats abweichen will, den Großen Senat (für Zivil- bzw. für Strafsachen) anrufen, der aus je einem (in Strafsachen: zwei) Mitglied der Senate sowie dem Gerichtspräsidenten besteht. Bei unterschiedlichen Auffassungen über eine Rechtsfrage zwischen einem Zivil- und einem Strafsenat wird der Vereinigte Große Senat befragt, der aus dem Großen Senat für Zivil- und Strafsachen besteht. Ähnliche Verfahren gibt es bei abweichenden Auffassungen an den übrigen Bundesgerichten. Um auch zwischen ihnen Einheitlichkeit zu gewährleisten, gibt es schließlich noch den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der aus den Präsidenten der jeweiligen Gerichte besteht und durch die Vorsitzenden und je einen weiteren Richter der sich widersprechenden Senate ergänzt wird.
Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist seit 2014 mit Bettina Limperg erstmalig eine Frau.
Foto: Bundesgerichtshof, Karlsruhe; Bundesgerichtshof / Joe Miletzki, Quelle, Zuschnitt & Skalierung durch LTO