Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ist zuständig für die Wahrung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegten grundlegenden Verbürgungen wie etwa das Recht auf ein faires Verfahren, auf freie Meinungsäußerung oder das Verbot von Folter.
Der EGMR, dem seit 2015 der Italiener Guido Raimondi als Präsident vorsteht, ist von der EU und ihrem Gerichtssystem unabhängig. Sämtliche Unterzeichnerstaaten der EMRK (d.h. alle europäischen Staaten bis auf den Vatikan und Weißrussland) sind seinen Urteilen unterworfen. Welcher Rang der EMRK und den auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen zukommt, ist jedoch innerhalb der jeweiligen nationalen Rechtssysteme verschieden. In Deutschland steht sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise (nur) auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes, sodass im Konfliktfall das deutsche Grundgesetz der EMRK (wohl) vorginge. In Russland wurde Ende 2015 sogar ein Gesetz verabschiedet, wonach es dem Staat zukünftig freisteht, Urteile des EGMR zu ignorieren – zuvor war Russland in zahlreichen Verfahren wegen seines Umgangs mit Minderheiten und politischen Dissidenten verurteilt worden.
Die im deutschen Rechtsraum womöglich bekannteste Entscheidung des EGMR ist das Caroline-von-Monaco-Urteil aus dem Jahr 2004. Damals stärkten die Straßburger Richter die Persönlichkeitsrechte Prominenter hinsichtlich Darstellungen ihres Privatlebens in der Presse deutlich - und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland wegen der bis dahin zu nachlässigen Vorgehensweise ihrer Gerichte zu einer Schadensersatzzahlung.
Foto: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strasbourg; CherryX, CC BY-SA 3.0, Quelle, Zuschnitt & Skalierung durch LTO