1. "Feierfrei" gibt's nicht, außer…
Die "jecken" Tage sind angebrochen und insbesondere der Kölner oder Mainzer Arbeitnehmer würde gerne schon um 11:11 Uhr im bunten Karnevalsgetümmel auf die Straße oder in die nächste Karnevalskneipe gehen. Doch halt! Sind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag überhaupt "Feier" - Tage?
Leider nein – qua Gesetz handelt es sich um ganz normale Werktage. Sich "krank" zu melden und dann möglicherweise von Kollegen in der Kneipe ertappt zu werden, ist eher keine gute Idee. Denn man riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.
Wer keine Urlaubstage opfern will, für den gibt es dennoch Hoffnung: Die "betriebliche Übung". Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat dazu entschieden, dass ein Arbeitgeber, der in drei aufeinanderfolgenden Jahren freiwillig und vorbehaltlos bezahlten oder unbezahlten Urlaub an Karneval gewährt hat, diesen nicht einfach wieder streichen kann. Nur wenn die geschenkten Urlaubstage für die kommenden Jahre ausdrücklich unter Vorbehalt gewährt wurden, kann der Arbeitgeber die Urlaubstage durch eine "Angleichung der Betriebsvereinbarung" neu regeln und die jecken Tage wieder zu normalen Arbeitstagen machen (LAG Köln, Beschl. v. 17.02.2006, Az. 6 Ta 76/06).
Falls man nicht zu den Glücklichen gehört, deren Betrieb es die letzten Jahre so bunt getrieben hat, muss man sich wohl oder übel normalen Urlaub nehmen. Und geht der Antrag zu spät ein, oder sind bereits zu viele Kollegen abwesend, muss man wohl oder übel ins Büro.
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