4. Wenn es der Seidenkrawatte des Kollegen an den Kragen geht
An Weiberfastnacht werden bekanntlich Krawatten abgeschnitten. Macht besonders viel Spaß bei der Seidenkrawatte des bierernsten Kollegen im Nadelstreifenanzug, der das feucht-fröhliche Treiben nebenan nur mit einem Naserümpfen kommentiert. Selbst Schuld, wenn er das gute Stück an genau diesem Donnerstag trägt, oder?
So einfach ist das nicht, denn ein "Abschneiderecht" kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur in § 910 und dort bezieht es sich nur auf überhängende Wurzeln oder die Zweige eines Baumes oder eines Strauches, nicht auf Krawatten.
Eigentlich liegt hier nämlich eine Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB) vor, die im Rahmen des § 823 BGB auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Sie ist widerrechtlich, sofern der Schlipsträger dem Abschneiden nicht zustimmt. Und dann kann der Spaß schnell teuer werden.
Das Amtsgericht Essen verurteilte eine "Abschneiderin" tatsächlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Urt. v. 03.02.1988, Az. 20 C 691/87). Auch wenn das Schlipsabschneiden an Weiberfastnacht Brauch sei, dürfe auf die Einwilligung des Kunden eines Reisebüros zum Eingriff in sein Eigentum nicht verzichtet werden.
Von einer generellen Einwilligung kann man also auch in den närrischen Regionen nicht ausgehen. Denn kommt der Herr Kollege zum Beispiel aus Stuttgart und kennt die Kölner Sitten noch nicht, könnte es leicht Ärger geben.
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