Quengelndes Kind entschuldigt Wohnungsbrand: Ähnlich verständnisvoll zeigte sich das OLG Düsseldorf bereits ein Jahr zuvor in einem ähnlichen Fall (Urt. v. 02.02.1998, Az. 4 U 49/97). Auch hier kam es durch unbeaufsichtigte Adventskerzen zu einem Wohnungsbrand; die Versicherung verweigerte einen Teil der Zahlung, weil sie der Klägerin ein grob fahrlässiges Verhalten vorwarf.
Das sahen die Düsseldorfer Richter anders. Nach ihrer Auffassung trifft die Frau subjektiv nicht der Vorwurf, sich übermäßig sorglos verhalten zu haben. Man könne nämlich – so das Gericht – "Verständnis dafür aufbringen, dass die Klägerin an die brennenden Kerzen nicht mehr gedacht habe oder aber das Gefühl gehabt habe, die Kerzen seien schon gelöscht gewesen, als sie am 25.12.1995 dem kranken, quengelnden Kind nachgab und sich bereitfand, den neuen Puppenwagen 'mal eben' vor der Haustür auszuprobieren".
Dieser Einschätzung folgte ein Jahr später das OLG Oldenburg (Urt. v. 29.09.1999, Az. 2 U 161/99). Hier hatte eine Frau vergessen, die brennenden Kerzen zu löschen, weil es zwischen ihr und ihrem ansonsten folgsamen Sohn zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war, als dieser sich geweigert hatte, die Wohnung für einen Verwandtenbesuch zu verlassen. Das Kind musste aus der Tür geschoben werden, während seine beiden jüngeren Geschwister schon zu dem parkenden Pkw liefen, in dem der ungeduldige Ehemann wartete und hupte. In einer solchen Situation spreche viel dafür, dass das Brennenlassen der Kerzen eine verständliche Nachlässigkeit sei, so das Gericht.
Bild: © Barbara Helgason - Fotolia.com