Heiße Liebe: In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschiedenen Fall wollte der Beklagte seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen, nachdem durch einen Adventskranz ein Wohnungsbrand verursacht worden war (Urt. v. 21.09.1999, Az. 4 U 182/98). Den Kranz hatte der Kläger am 1. Weihnachtstag entzündet und anschließend das Frühstück zubereitet. Dann begab er sich – so die diskrete Umschreibung im Tatbestand – "wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde".
Grob fahrlässig, meinte die Versicherung und verweigerte die Schadensregulierung. Das Gericht aber entschied im Sinne der Liebe. Dem Mann sei zwar ein objektiv grober Pflichtenverstoß vorzuwerfen, es fehle aber in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden. Der Kläger habe "nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der körperlichen Reize seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz" gedacht. Dies sei "nicht in einem Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre" – und zwar "unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte". Ein doppeltes Happy End für den Kläger: Die Versicherung musste zahlen und seine damalige Lebensgefährtin ist mittlerweile seine Frau – ein Umstand, auf den das Gericht im Tatbestand ausdrücklich hingewiesen hat.
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