Durchsuchungsbeschluss getwittert: Ermitt­lungen gegen Scholz' Staats­se­k­retär

14.09.2021

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Wolfgang Schmidt, eingeleitet, weil er Teile des gerichtlichen Beschlusses veröffentlichte, der die Durchsuchung genehmigte.

Nach den Durchsuchungen im Bundesfinanzministerium wegen des Anfangsverdachts auf Strafvereitelung im Amt gegen namentlich noch nicht benannte Mitarbeiter, ermittelt die Staatsanwaltschaft nun in einem weiteren Verfahren. Das richtet sich gegen den Staatssekretär, Wolfgang Schmidt. Grund sei das teilweise Veröffentlichen des Durchsuchungsbeschlusses über Twitter, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft am Dienstag gegenüber LTO.

Während am Sonntagabend das zweite TV-Triell anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl im Fernsehen lief und die Durchsuchungen im Bundesfinanzministerium vergangene Woche zur Sprache kamen, veröffentliche Schmidt einen Tweet, in dem er die Arbeit der Ermittler kritisiert. Darin zeigte er die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft und auszugsweise den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, um auf angebliche Unterschiede aufmerksam zu machen.  

Bereits unmittelbar nach den Ermittlungsmaßnahmen streute Scholz‘ Team Medienberichten zufolge aktiv, dass die Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom CDU-geführten Justizministerium in Niedersachsen politisch beeinflusst worden sei. Sie witterten eine Intrige.

Staatsanwaltschaft: "Wir sind nicht politisch"

Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Christian Bagung, wies den Vorwurf gegenüber LTO entschieden zurück. "Wir sind nicht politisch, sondern Recht und Gesetz verpflichtet." In dem Verfahren des Staatssekretärs Schmidt sei jetzt im Übrigen die Staatsanwaltschaft Berlin am Zuge, die den Anfangsverdacht wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr.3 Strafgesetzbuch (StGB) rechtlich würdigen müsse. Das Verfahren sei dorthin abgegeben worden.

In § 353d Strafgesetzbuch (StGB) sind verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen unter Strafe gestellt. Darunter fallen nach Nr. 3 auch amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, wie etwa Durchsuchungsbeschlüsse, wenn sie ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Damit soll eine Einflussnahme auf noch laufende Strafverfahren begrenzt werden.

Die Staatsanwälte gehen seit vergangenem Jahr einem Verdacht auf Strafvereitelung im Amt durch die Financial Intelligence United (FIU), einer Geldwäsche-Spezialeinheit des Zolls, nach. Dazu hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück in der vergangenen Woche das Bundesfinanzministerium und -justizministerium durchsuchen lassen. Dabei wurden auch Unterlagen beschlagnahmt, wie die Staatsanwaltschaft mitteilte.

hs/mgö/LTO-Redaktion

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Durchsuchungsbeschluss getwittert: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46012 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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