Das LG Mönchengladbach verurteilte zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung einer diabeteskranken Schülerin. Staatsanwalt warnt vor Amnestieregelung im CanG. Der BGH lässt für Verurteilung nach § 353b StGB eine abstrakte Gefahr genügen.
Thema des Tages
LG Mönchengladbach zu Diabetes-Tod auf Studienfahrt: Zwei Lehrerinnen, in deren Obhut 2019 die 13-jährige diabeteskranke Schülerin Emily auf einer Studienfahrt in London verstorben war, wurden vom Landgericht Mönchengladbach wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen in Höhe von 23.400 und 7.200 Euro verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Emilys Tod durch Herzinfarkt infolge einer extremen Überzuckerung hätte verhindert werden können, wenn die Lehrerinnen sich vor der Schulfahrt über Vorerkrankungen der Teilnehmenden erkundigt und bei Kenntnis des schlechten gesundheitlichen Zustands des Mädchens, auf den Mitschüler:innen mehrfach hingewiesen hatten, ärztliche Hilfe geholt hätten. Die Kammer kritisierte bei der Verkündung auch das Verhalten der Verteidigung. So hätten die Anwälte Lutz Adam und Marius Kuschka, die beide keine Strafverteidiger sind, Emilys Todesursache immer wieder – trotz klarer Aktenlage – angezweifelt. SZ (Jana Stegemann), FAZ (Reiner Burger) und spiegel.de (Julia Jüttner) berichten.
Rechtspolitik
Cannabis: Der Staatsanwalt Tim Engel schildert auf LTO die Sorgen der Justiz rund um die im geplanten Cannabisgesetz (CanG) enthaltene Amnestieregelung. Sie sieht vor, dass bislang noch nicht vollständig vollstreckte Strafen für Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem CanG nicht mehr strafbar oder mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden. Dies sei für Justiz und Strafverfolgungsbehörden kaum zu stemmen, zumal in Fällen tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Verurteilungen die (Gesamt-)Strafe gerichtlich neu festgesetzt werden müsse. Neben einer Überlastung der Justiz sei daher zu befürchten, dass zahlreiche Täter aus der JVA oder dem Maßregelvollzug entlassen werden müssten. Es sei dringend erforderlich, hierfür eine Lösung zu finden, die entweder darin bestehen könnte, die Vollstreckung von vor dem Inkrafttreten des CanG verhängten Strafen unberührt zu lassen oder die Verpflichtung zum rückwirkenden Erlass der Strafen jedenfalls nicht bereits zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 1. 4. 2024 anzuordnen.
Antidiskriminierung: Laut taz (Dinah Riese) fordern 120 Organisationen Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Antidiskriminierungsrechts unverzüglich voranzubringen. Nur so schütze man Minderheiten wirksam vor dem Rechtsruck. Seit Jahren attestieren Expert:innen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) massive Schutzlücken. So gilt es etwa nur in der Privatwirtschaft. Diskriminierungen durch öffentliche Stellen seien aber nicht erfasst. Auch ist die Frist, in der Betroffene sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen können, sehr kurz. Ein Verbandsklagerecht gibt es nicht.
Verfassungsschutz: Der emeritierte Politikprofessor Claus Leggewie und der juristische Autor Horst Meier sprechen sich in der FAZ für eine Abschaffung des Verfassungsschutzes aus. Dieser sei "nutzlos seit eh und je" und eine "international singuläre Gefährdung der Demokratie". Der Verfassungsschutz sei auch nicht geeignet, Deutschland vor der AfD zu retten. Illegale Abhöraktionen, fingierte Terrorakte, Bespitzelung von Kritikern, die bis heute unaufgeklärte Beschäftigung dubioser V-Leute im rechtsradikalen Milieu und ähnliche Vorfälle zeigten außerdem, dass die Geschichte des Verfassungsschutzes in erster Linie eine Geschichte voller Skandale sei.
Justiz
BGH zu Verrat von Dienstgeheimnissen: Für die Verletzung von Dienstgeheimnissen gem. § 353b StGB genügt eine abstrakte Gefährdung öffentlicher Interessen, eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof und hob ein Urteil des Landgerichts Lübeck auf. Das LG hatte einen Polizisten, der gegenüber einem Journalisten mehrfach Dienstgeheimnisse ausgeplaudert hatte, teilweise freigesprochen. Es sei nicht erforderlich, so der BGH, dass durch die Indiskretion konkrete Maßnahmen oder Verfahren der Fahnder:innen gefährdet werden. Es genüge die Gefahr für das Ansehen der Landespolizei und für das Vertrauen der Bürger:innen in eine sachgerechte Amtsführung. Das Landgericht muss den Fall nun komplett neu aufrollen. beck-aktuell (Joachim Jahn) berichtet.
OLG Hamburg zu Online-Bewertungen: Laut LTO hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass Arbeitgeber, die auf Plattformen wie Kununu schlecht bewertet wurden, einen Anspruch haben, den Klarnamen des Bewertenden zu erfahren oder darauf, dass die Bewertung gelöscht wird. Mitarbeiterkritik auf Bewertungsplattformen beziehe sich immer auf konkrete Fälle. Solche tatsächlichen Gegebenheiten könnten nur dann vom Arbeitgeber überprüft werden, wenn die Person, die die entsprechende Kritik ausübt, dem Arbeitgeber bekannt ist. Einen Anspruch auf Anonymität der bewertenden Person aus Datenschutzgründen gebe es dabei nicht.
OLG Frankfurt/M. zu Phishing-Betrug: Nun berichtet auch LTO über das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach ein Bankkunde, der über seine pushTAN-App erst die Erhöhung seines Überweisungslimits und dann eine entsprechend hohe Überweisung freigab, grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Anspruch auf Rückerstattung der so überwiesenen rund 50.000 Euro durch die Bank bestehe deshalb nicht.
VG Berlin zu Umweltinformationsanspruch: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) muss einem Journalisten des konservativen Magazins Cicero Dokumente über die (mit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine diskutierte) Möglichkeit eines befristeten Weiterbetriebs deutscher Kernkraftwerke vollständig herausgeben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin, wie LTO berichtet. Der Anspruch folge aus § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz und gewähre jedermann einen "Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen", ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Der Beratungsprozess des Ministeriums müsse nach Abschluss der Beratungen nicht mehr geschützt werden.
VG Hamburg zum Neutralitätsgebot: Laut LTO hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass ein Bezirksamtsleiter in seiner amtlichen Funktion gegenüber allen Parteien Neutralität wahren muss. Er darf sich deshalb nicht abwertend über einzelne Parteien äußern und beispielsweise die AfD als "Feinde der Demokratie" bezeichnen. Das Gericht legte bei seiner Entscheidung den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts an, welcher es verbietet, dass Regierungsmitglieder ihre regierungsamtliche Autorität für den politischen Meinungskampf gebrauchen.
VG Kassel zu Schulverweis: Laut LTO hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden, dass der Schulverweis einer Achtklässlerin, die E-Zigaretten an ihre Mitschüler:innen verkauft hatte, rechtmäßig war. Die Schülerin war in der Vergangenheit mehrfach auffällig geworden und hatte den Verkauf zudem systematisch betrieben. Die Schule durfte den Verweis daher auch unmittelbar verhängen, ohne diesen zuvor schriftlich anzudrohen. Die Ordnungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig.
LG München I – Silvestermord 1978: Vor dem Landgericht München I hat der Prozess gegen einen heute 70-jährigen Briten begonnen, der in der Nacht auf den 31. Dezember 1978 den homosexuellen Rentner Josef B. ermordet haben soll, um ihn auszurauben. In der Wohnung des Toten hatten sich damals Fingerabdrücke befunden, die dem Briten im vergangenen Jahr aufgrund eines Treffers in einer britischen Datenbank für Fingerabdrücke zugeordnet werden konnten. In der Verhandlung werden die Polizei-Akten eine zentrale Rolle spielen. Zeug:innen sind inzwischen überwiegend verstorben. FAZ (Karin Truscheit) und spiegel.de (Julia Jüttner) berichten.
LG Berlin I – Vergewaltigung im Görlitzer Park: Drei wegen einer Gruppenvergewaltigung im Görlitzer Park angeklagte Männer sind aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Hintergrund ist, dass das mutmaßliche Opfer nicht als Zeugin erschienen war. Die Frau aus Georgien hatte jedoch ihre Bereitschaft erklärt, in ihrer Heimat im Rahmen einer Videovernehmung auszusagen. Das Gericht muss dafür ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen stellen. Da ein Ergebnis erst in mehreren Monaten zu erwarten sei, könne der Prozess vorerst nicht fortgesetzt werden. SZ (Verena Mayer), FAZ (Julia Schaaf) und spiegel.de berichten.
Recht in der Welt
IGH/Israel – Besatzung palästinensischer Gebiete: Die taz (Christian Rath) berichtet vorab über die am kommenden Montag beginnende mehrtätige Verhandlung vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag, bei der es um grundsätzliche Fragen der Besatzung palästinensischer Gebiete durch Israel geht. Anlass ist ein Gutachtenauftrag der UN-Generalversammlung aus dem Dezember 2022. Israel wurde in der Vergangenheit mehrfach von UN-Gremien aufgefordert, sich aus den besetzten Gebieten zurückzuziehen und den völkerrechtswidrigen Bau jüdischer Siedlungen zu unterlassen. Im kommenden Verfahren werde es auch um diskriminierende Gesetze und den Vorwurf der Apartheid gehen.
Israel – Krieg in Gaza: Ronen Steinke (SZ) weist in einem Kommentar darauf hin, dass es sowohl Israel als auch die Hamas in Rafah in der Hand hätten, den Tod von Zivilist:innen zu vermeiden, indem sie die Regeln des Völkerrechts beachten. "Im Völkerrecht spricht man vom Unterscheidungsgebot, das Prinzip ist eminent wichtig: Alle Kriegsparteien sind verpflichtet, von der Zivilbevölkerung Abstand zu halten, um diese nicht mit hineinzuziehen ins Inferno. In Gaza sieht man, mit welchen entsetzlichen Folgen dies ignoriert wird".
USA – Trump/Stormy Daniels: Im Prozess um eine mutmaßliche Schweigegeldzahlung an die ehemalige Pornodarstellerin Stormy Daniels hat ein New Yorker Gericht einen Antrag von Ex-US-Präsident Donald Trump auf Abweisung des Verfahrens abgelehnt. Der Prozess soll Ende März beginnen. Die Staatsanwaltschaft wirft Trump unter anderem vor, kurz vor seiner Wahl zum Präsidenten 130.000 Dollar Schweigegeld an Daniels gezahlt zu haben, um seine Chancen bei der Wahl zu verbessern. Dabei habe er Geschäftsunterlagen gefälscht. Stormy Daniels hatte behauptet, Sex mit Trump gehabt zu haben. spiegel.de berichtet.
USA – Trump/Wahlausschluss: In wenigen Tagen will der US-Supreme Court entscheiden, ob Donald Trump doch noch an den Vorwahlen der Republikaner in Colorado teilnehmen darf, nachdem der Supreme Court von Colorado ihn Ende letzten Jahres auf Grundlage von Absatz drei des 14. Zusatzartikels zur US-Verfassung davon ausgeschlossen hatte. Der wissenschaftliche Mitarbeiter Christian Funck prognostiziert auf FAZ-Einspruch, dass selbst die liberalen Richter am Supreme Court Trumps Rechtsposition stützen könnten. Umstritten sei nämlich, ob die Norm, auf die sich das Gericht in Colorado bezogen hatte, überhaupt auf das Präsidentenamt anwendbar ist, ob der Vollzug der Vorschrift ein Tätigwerden des Kongresses erfordert und ob Trump sich im Sinne der Vorschrift an einem Aufstand beteiligt hat.
USA – Jeffrey Epstein/FBI: Zwölf Opfer des verstorbenen Sexualstraftäters Jeffrey Epstein haben vor einem New Yorker Gericht eine Klage gegen das FBI eingereicht. Sie werfen der US-Bundespolizei vor, nicht angemessen ermittelt zu haben. Die Opfer fordern eine nicht näher bezifferte Entschädigungssumme. Der bis in die höchsten Kreise vernetzte Geschäftsmann Epstein war im Juli 2019 festgenommen worden, weil er zahlreiche minderjährige Mädchen sexuell missbraucht und sie anderen Männern zugeführt hatte. FAZ (Christiane Heil) und spiegel.de berichten.
USA – Harvey Weinstein: Wie die FAZ (Christiane Heil) berichtet, beantragten die Anwälte des wegen Vergewaltigung verurteilten früheren Hollywoodmoguls Harvey Weinstein vor einem Berufungsgericht in New York die Aufhebung der gegen ihn verhängten Haftstrafe. Ihren Antrag begründeten sie damit, dass Weinstein als "Poster Boy" der MeToo-Bewegung nicht gerecht behandelt worden sei. Während des Strafprozesses im Jahr 2020 hätten zudem mehrere mutmaßliche Opfer gegen Weinstein ausgesagt, deren Fälle nicht Teil der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewesen seien. Die Entscheidung des Berufungsgerichts in New York wird für die kommenden Wochen erwartet.
Großbritannien – Julian Assange: Der Gründer der Plattform Wikileaks, Julian Assange, will in der kommenden Woche vor dem Londoner High Court erneut versuchen, seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten zu verhindern. Dort droht ihm eine Anklage wegen Spionage. Im Juni 2022 bewilligte die britische Regierung die Auslieferung Assanges, hiergegen hatte er Berufung eingelegt, die zunächst ein Einzelrichter ablehnte. Nun sollen zwei Richter entscheiden. Laut FAZ (Till Fähnders/Johannes Leithäuser) handelt es sich um Assanges letztes Rechtsmittel.
Russland – Evan Gershkovich: Im Interview mit der Welt (Stefanie Bolzen/Paolo Matrolillie) sprechen die Eltern des amerikanischen Reporters Evan Gershkovich über dessen im März 2023 erfolgte Festnahme durch den russischen Geheimdienst FSB und die ihm drohende 20-jährige Haftstrafe. Das russische Regime wirft ihm Spionage vor, Gershkovich und sein Arbeitgeber weisen die Vorwürfe zurück.
Norwegen – Anders Breivik: Die Haftbedingungen des norwegischen Rechtsterroristen Anders Behring Breivik verstoßen nicht gegen seine Menschenrechte. Dies hat ein Osloer Gericht am gestrigen Donnerstag entschieden. Breivik hatte dem norwegischen Staat vorgeworfen, die jahrelange Isolationshaft verletze seine Menschenrechte. Schon 2017 hatte ein norwegisches Berufungsgericht jedoch geurteilt, dass keine Verstöße vorliegen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies eine entsprechende Beschwerde Breiviks 2018 als offensichtlich unbegründet ab. spiegel.de berichtet.
Juristische Ausbildung
Recht der Politik: Die Uni Leipzig wird ab dem Wintersemester einen Schwerpunktbereich "Recht der Politik" anbieten. Im Interview mit beck-aktuell (Pia Lorenz) erläutert Rechtsprofessor Arnd Uhle, dass sich der Schwerpunkt vor allem an Studierende richtet, die eine Karriere in Ministerien, Behörden, Parlamenten, Parteien oder NGOs erwägen.
Sonstiges
JA-Verbot: Die Rechtsprofessorin Kathrin Groh wägt auf dem Verfassungsblog Vor- und Nachteile eines vereinsrechtlichen Verbots der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative ab und weist insbesondere darauf hin, dass sich ein Vereinsverbot als Schildbürgerstreich entpuppen könnte, sofern sich das grundgesetzliche Parteienprivileg auch auf die JA als mit der AfD verbundene Teilorganisation erstrecke.
Wehrhafte Demokratie: Heribert Prantl (SZ) vergleicht in seiner Kolumne die aktuelle politische Situation in der Bundesrepublik mit Max Frischs Roman "Biedermann und die Brandstifter" und konstatiert: "Ganz so töricht wie der Herr Biedermann sind die demokratischen Parteien in der Bundesrepublik nicht; ziemlich töricht sind sie schon. Sie nehmen die Gefahr zwar zur Kenntnis, reagieren aber darauf nicht entschlossen, nicht konsequent und nicht wirkungsvoll." Prantl fordert erneut die Grundrechtsverwirkung von AfD-Politikern und ein Verbot der AfD.
Recht zur Selbstverteidigung: Reinhard Müller (FAZ) schreibt im Leitartikel über das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs, wie es sich aus der UN-Charta ergibt. Auch Deutschland habe die verfassungsrechtliche Pflicht, Angriffskriege zu verhindern und der Ukraine im Kampf gegen den Aggressor zur Seite zu stehen. "Gegen einen unbarmherzigen Aggressor, gegen den selbst Gandhi wohl nicht nur waffenlosen Widerstand geleistet hätte, muss der Frieden mit Waffen geschaffen werden."
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Am Montag erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/bo/chr
(Hinweis für Journalist:innen)
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Die juristische Presseschau vom 16. Februar 2024: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53885 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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