Die juristische Presseschau vom 3. bis 5. August 2024: Rake­ten­sta­tio­nie­rung und Bun­destag / Ver­fas­sungs­schutz und Arbeit­geber / US-Minister wider­ruft Guan­t­a­namo-Deal

05.08.2024

Der Bundestag muss laut einem Gutachten nicht über die Stationierung von US-Raketen entscheiden. GFF klagt gegen Bayerisches Verfassungsschutzgesetz. Die 9-11-Drahtzieher müssen doch wieder mit der Todesstrafe rechnen.

Thema des Tages

Raketenstationierung: Der Bundestag muss zur US-Raketenstationierung in Deutschland nicht gefragt werden, hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem Gutachten festgestellt. Nach Ansicht der Bundestagsjuristen spielt sich die für das Jahr 2026 geplante Stationierung von US-amerikanischen Raketen und Marschflugkörpern im Rahmen des NATO-Bündnissystems ab. Das Gutachten zieht eine Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1984, dass die Aufstellung nuklearer amerikanischer Mittelstreckenraketen in Deutschland keinen Beschluss des Bundestages benötigte. LTO (Hasso Suliak) fasst das Gutachten zusammen.

Rechtspolitik

Digitaler Strafantrag: Durch den Wegfall des Schriftformerfordernisses in § 158 II StPO ist es seit dem 17. Juli möglich, Strafanträge elektronisch auch ohne qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise ohne Nutzung eines so genannten sicheren Übertragungsweges zu stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe eindeutig ersichtlich werden. Weil damit aber Rechtsunsicherheiten verbunden sind, regen die Ministerialbeamtin Eva-Maria Lies und der Staatsanwalt Lorenz Bode auf LTO "eine bundeseinheitliche Lösung zur Einführung eines elektronischen Identifikationsnachweises und eines elektronischen Strafantragsformulars" an. 

Einschüchterungsklagen: Der wissenschaftliche Mitarbeiter Johannes Maurer kritisiert im Verfassungsblog die Anfang des Jahres von der EU beschlossene SLAPP-Richtlinie gegen rechtsmissbräuchliche Klagen, die in erster Linie erhoben werden, um unliebsame Kritik zu unterdrücken. Die Richtlinie werde nicht "viel ausrichten" könne, weil bei den meisten Einschüchterungsklagen der grenzüberschreitende Bezug fehlt und weil Abmahnungen nicht erfasst werden. Der Autor fordert deshalb Nachbesserungen durch den deutschen Gesetzgeber. So könne eine Deckelung der Streitwerte das finanzielle Risiko der Betroffenen reduzieren. Denn SLAPPs funktionierten für deren Initiator:innen besser, je höher das finanzielle Risiko für Betroffene sei.

Klimaproteste/Eindringen auf Flughäfen: Rechtsanwältin Stefanie Schork kritisiert in ihrer FAS-Kolumne den Plan der Bundesregierung, einen eigenen Straftatbestand für das unbefugte Eindringen auf Flughäfen zu schaffen. Eine solche Strafnorm für prognostizierte 15 Fälle pro Jahr sei überflüssig.

Zur Frage, inwieweit Airlines beziehungsweise Flughafenbetreiber Regress bei den Klimaaktivist:innen nehmen können, die Einrichtungen von Flughäfen blockieren, äußern sich die Rechtsanwälte Martin Lange und Stefan Hinners gegenüber der FAS (Anna Sophie Kühne). Bei vorsätzlichem Handeln könne es keine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung geben. Die Schadensersatzforderungen könnten daher bis zu 30 Jahre lang durchsetzbar sein.

Künstliche Intelligenz: Der AI-Act der EU ist am 1. August in Kraft getreten. Das neue Recht wendet sich unter anderem an Betreiber von KI-Systemen und damit "von Lehrern über die Amtsrichter und die Konzernverantwortlichen bis zum Bundeskanzler an jeden, der ein solches System beruflich in eigener Verantwortung verwendet", schreibt Rechtsprofessor Rolf Schwartmann in der Mo-FAZ in einer ausführlichen Erörterung der neuen Regelungen. Er beantwortet in seinem Text Fragen unter anderem zur Definition von KI sowie zu Risiko und Haftung. Außerdem weist er darauf hin, dass bei der Verwendung von KI-Systemen Texte und Bilder entstehen, deren Vorlagen geschützt sind, und auf Inhalte zugegriffen werde, die geschützt sind und deshalb müsse man etwa zusätzlich das Urheberrecht und das Markenrecht beachten. Dasselbe gelte für das Datenschutzrecht, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. 

Justiz

BVerfG – Verfassungsschutz-Informationen an private Stellen: Linksradikale Klimaaktivist:innen aus Bayern haben, koordiniert von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz erhoben. Beanstandet wird eine Regelung, die es dem bayerischen Verfassungsschutz erlaubt, persönliche Daten ohne Vorliegen einer Gefahr für hochrangige Rechtsgüter an private Stellen wie zum Beispiel den Arbeitgeber oder den Vermieter weiterzugeben. Es berichten Mo-taz (Christian Rath), spiegel.de (Dietmar Hipp/Steffen Winter), beck-aktuell und LTO.

BVerfG zum Bundestagswahlrecht: Der Spiegel (Sophie Garbe/Dietmar Hipp u.a.) berichtet in einem mehrseitigen Beitrag über die Vorgeschichte und den Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht und fasst Reaktionen darauf zusammen. Die Karlsruher Richter hatten in der vergangenen Woche die Reform der Ampel-Koalition für verfassungsgemäß erklärt, jedoch die ersatzlose Streichung der so genannten Grundmandatsklausel beanstandet und sie deshalb vorläufig wieder in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber kann entweder eine Grundmandatsklausel wieder gesetzlich einführen oder einen anderen Ausgleich für die verfassungswidrig gewordene Fünf-Prozent-Hürde finden. Das werde aber laut LTO nicht mehr in dieser Legislaturperiode passieren. Welche Möglichkeiten der Gesetzgeber jetzt hat, erläutert die Sa-SZ (Wolfgang Janisch) und blickt dabei auf die Nachkriegsgeschichte des bundesdeutschen Wahlrechts zurück. Laut WamS (Ricarda Breyton) haben sich mehrere Experten, darunter der Politikprofesser Frank Decker und der Rechtsprofessor Thorsten Kingreen für eine Absenkung der Fünf-Prozent-Hürde ausgesprochen.

Der Jubel seitens der Union über die Entscheidung beruhe auf einem Missverständnis, meint Politikprofessor Joachim Behnke auf spiegel.de. Das Gericht halte die Grundmandatsklausel gerade nicht für verfassungsrechtlich geboten. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts habe nicht auf die Abschaffung der Grundmandatsklausel, sondern auf die Ausgestaltung der Fünfprozenthürde gezielt. Dass Karlsruhe die Höhe der Sperrklausel dabei unbeanstandet gelassen hat, kritisieren Rechtsprofessor Alexander Brade und Jurastudent Max E. Müller im Verfassungsblog. Bei einer Neuregelung stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeiten zu ergreifen. 

Das Urteil sei klug, kommentiert Christian Rath (Sa-taz). Es werde "den Streit über das Wahlrecht wohl mehr befrieden, als wir derzeit wissen und spüren". Auch Jochen Buchsteiner (FAS) findet, dass Karlsruhe "verfassungsrichterliches Augenmaß" gezeigt habe, befürchtet aber allgemein, dass sich das Gericht zunehmend in Sachen einmische, die politischer Natur seien. Das tue der Gewaltenteilung nicht gut.

BVerfG-Leak: spiegel.de (Dietmar Hipp/Kim Staudt) hat mit dem Mann, der in der vergangenen Woche das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bereits am Vortag im Netz gefunden und es über social media geteilt hatte, gechattet. Seine Followerzahlen hätten sich auf Bluesky verdoppelt. Es habe etwa eine Stunde bis zu größeren Reaktionen gedauert.

BVerfG zu Auslieferung nach Ungarn/Maja T.: beck-aktuell und LTO analysieren die jetzt veröffentlichte Begründung der vorläufigen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, mit der Ende Juni eine Auslieferung von Maja T. nach Ungarn untersagt wurde. Die Entscheidung kam allerdings zu spät, weil Maja T. bereits zuvor den österreichischen Behörden übergeben worden war. In der Entscheidung kritisiert das Bundesverfassungsgericht das Vorgehen der Behörden. Die Durchführung des Überstellungsverfahrens sei "erheblichen Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes" ausgesetzt. T. habe vor dem Beginn der Überstellung keine realistische Möglichkeit gehabt, die Zulässigkeitsentscheidung des KG mit ihren Anwälten zu besprechen, so die Karlsruher Richter. 

BGH zu Unterschrift beim Schiedsspruch: Fehlt unter einem Schiedsspruch die Unterschrift eines Schiedsrichters, reicht als nach § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO anzugebender Grund, "signature could not be obtained". Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Gericht verwies auf den Zweck der Regelung, wonach nur deutlich gemacht werden soll, dass die Unterschrift nicht versehentlich fehlt und das Ergebnis des Schiedsverfahrens mithin final ist. beck-aktuell berichtet.

BAG zu Feiertagszuschlag: Nun berichtet auch LTO über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass für tarifvertragliche Feiertagszuschläge maßgeblich ist, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein Feiertag ist. Geklagt hatte ein Beschäftigter, der regelmäßig in NRW arbeitet, während eines NRW-Feiertags jedoch in Hessen für seinen Arbeitgeber unterwegs war, wo der entsprechende Tag nicht als Feiertag galt. 

VGH Bayern zur Protokollierung von Gemeinderatsbeschlüssen: Bei der Protokollierung von Gemeinderatsbeschlüssen lediglich die "Nein"-Stimmen namentlich aufzuführen, verstößt gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder, hat der Münchener Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Denn so würden die mit "Nein" stimmenden Ratsmitglieder für Außenstehende leichter identifizierbar. Eine solche Praxis könne "Abweichler" unter Druck setzen. beck-aktuell berichtet. 

LG Halle zu Rechtsextremist Sven Liebich: Das Landgericht Halle hat die Verurteilung des Rechtsextremisten Sven Liebich zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Volksverhetzung und übler Nachrede bestätigt. Die vom Amtsgericht zuvor verhängte Freiheitsstrafe setzte sich aus mehreren Einzelstrafen zusammen, wobei ein vorangegangenes Urteil gegen Liebich berücksichtigt wurde. Es berichten LTO und taz.de (Amira Klute).

VG Berlin zu Fahreridentifizierung: Bevor dem Halter eines Fahrzeugs nach einer Verkehrsregelüberschreitung, bei der der Fahrzeugführer nicht feststellbar ist, eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, müssen alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung des Fahrers ausgeschöpft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Im konkreten Fall konnte das Gericht durch eine eigene Google-Bildersuche den Geschäftsführer des Unternehmens, auf das das Fahrzeug zugelassen war, als auf dem Messfoto abgebildeten Fahrer identifizieren. Das VG fand es "schlechterdings nicht vermittelbar", dass die Behörde diese einfache und naheliegende Ermittlungsmöglichkeit außer Acht gelassen hatte, schreibt beck-aktuell.

SG Nürnberg zu Bezahlkarte: Nun berichtet auch LTO über die Eil-Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg, wonach die Stadt Schwabach bei der Entscheidung, wie sie Asylsuchenden Leistungen zur Verfügung stellt, "zwingend Ermessen auszuüben", also den Einzelfall zu prüfen, habe. Beispielsweise müsse die Behörde die örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen der Asylantragsteller:innen berücksichtigen, sonst drohten diesen "wesentliche Nachteile".

Corona vor Gericht: Die Strafkammern von Landgerichten sind immer noch damit beschäftigt, Straftaten zu ahnden, die es ohne das Coronavirus nicht gegeben hätte, ruft die FAS (Jan Schiefenhövel) in Erinnerung und benennt als Beispiel u.a. ein Verfahren vor dem LG Darmstadt, vor dem sich zwei Brüder wegen Abrechnungsbetruges mit Coronatest in Millionenhöhe verantworten müssen. Weil sich die Angeklagten auf eine Absprache eingelassen haben, sei das Urteil, das die Wirtschaftskammer im August sprechen will, im Wesentlichen vorgegeben. Aber auch Ersteller von gefälschten Impfpässen oder Querdenker müssten sich vor Gericht verantworten. 

GenStA SH: Über die Schwierigkeiten in Schleswig-Holstein, den Posten des Generalstaatsanwaltes neu zu besetzen, schreibt der Spiegel (Ansgar Siemens). Der Posten ist seit Anfang 2022 vakant, Mitte Juli hatte ein Gericht zum zweiten Mal die Entscheidung des Landes für einen Kandidaten kassiert. Das Urteil lege nahe, so heißt es im Text, dass es offenbar "auch um Trickserei und Eitelkeit von Spitzenjuristen" gehe. 

Strafvollzug mit Kind: Ronen Steinke (Sa-SZ) schreibt in seiner Kolumne "Vor Gericht" in dieser Woche über seinen Besuch des Mutter-Kind-Hauses der Justizvollzugsanstalt Vechta. Es ist eine von neun Einrichtungen für Mütter mit Kindern in Haft im gesamten Bundesgebiet.

Recht in der Welt

USA – Vereinbarung mit 9/11-Drahtziehern: Der Verteidigungsminister der USA, Lloyd Austin, hat die vorige Woche bekanntgewordenen Vereinbarungen mit drei der fünf mutmaßlichen Drahtzieher der Terroranschläge des 11. September 2001 widerrufen. Die Terroristen hatten sich in allen Anklagepunkten im Rahmen eines Deals für schuldig bekannt, um einer Todesstrafe zu entgehen. Die Vereinbarung war bei den Republikanern und bei Opfern der Anschläge auf Kritik gestoßen, weil sie die Todesstrafe für angemessen halten. Die Mo-SZ (Leopold Zaak) berichtet.

USA – Tiktok: Das US-Justizministerium verklagt Tiktok und dessen Muttergesellschaft Bytedance in Kalifornien, weil Tiktok, so der Vorwurf, "massiv in die Privatsphäre von Kindern" eindringe und ihre Daten abschöpfe. Damit verstoße das Unternehmen gegen ein Gesetz, das es Websiteanbietern verbiete, Daten junger Menschen zu sammeln, ohne deren Eltern davon zu unterrichten und ihr Einverständnis dafür einzuholen. Die Mo-FAZ (Winand von Petersdorff) berichtet über die Zivilklage.

Juristische Ausbildung

JPA Hamm – Durchfaller-Liste: Nachdem in der vergangenen Woche bekannt wurde, dass durchgefallene Examenskandidaten in internen Unterlagen des Justizprüfungsamtes Hamm als "Blockversager" bezeichnet werden, soll dieser, von einem Sprecher so genannte "Verwaltungssprech" jetzt abgeschafft werden, wie LTO erfahren hat. Die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm, bei dem das Justizprüfungsamt angesiedelt ist, hat auf LinkedIn um Entschuldigung für die Verwendung des Begriffes gebeten.

Fremdsprachen: Für eine bessere Fremdsprachenausbildung für künftige Jurist:innen spricht sich die Assessorin Diana Liebenau auf LTO-Karriere aus. Jeder Jurastudierende müsse zwar grundsätzlich einen Fremdsprachenschein absolvieren, wie das in der Praxis umgesetzt werde, unterscheide sich aber je nach Universität deutlich. Die Autorin schlägt eine stärkere, auch sprachliche Einheit von Forschung und Lehre vor: Professor:innen und wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sollten die Gebiete, auf denen sie auf Englisch forschen, auch auf Englisch unterrichten.

Sonstiges

Austausch des Tiergartenmörders: Nun erläutert auch der Sa-Tsp (Charlotte Greipl) den rechtlichen Rahmen für den Gefangenenaustausch mit Russland, der in der letzten Woche vollzogen wurde. Das Weisungsrecht des Justizministers sei ohnehin umstritten.

Rechtsprofessor Franz C. Mayer glaubt auf LTO, dass sich Deutschland mit der Freilassung des Tiergartenmörders keinen Gefallen getan habe. Wie hoch der Preis für die freigelassenen Gefangenen und die Relativierung des Rechtsstaats wirklich gewesen sei, das werde sich erst im Langzeitverlauf herausstellen. Er meint, dass darüber nachgedacht werden sollte, die maßgeblichen Regeln so zu gestalten, dass es eben nicht in der Hand eines Bundeskanzlers liege oder von der Entscheidung einer Bundesregierung abhänge, ob derartige Durchbrechungen des Rechtsstaats möglich sind.

Demokratie und Verfassung: Die These, dass starke Verfassungsgerichte ein Problem für Demokratien sein können, erläutert der Politikprofessor Philip Manow nun auch im Interview mit dem Spiegel (Maria Fiedler/Sebastian Fischer). Die Lehre aus dem abschreckenden Beispiel der USA könnte lauten, Verfassungsgerichten weniger Macht zu geben. In Großbritannien habe das Parlament das letzte Wort. In solch einer Konstellation sei die Justiz weniger politisch umkämpft, weil die Justiz nicht so stark in das Politische hineinregieren kann. Das hält Manow für demokratischer, weil im Parlament die gewählten Volksvertreter sitzen.

Warnung vor AfD/Sterbehilfeverein: Weil auch sein Sterbehilfeverein "auf die Unabhängigkeit der Gerichte und die Rechtsstaatlichkeit der Ermittlungsbehörden angewiesen" sei, hat der Vorsitzende des Vereins Sterbehilfe und frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch in einem Scheiben die 250 Mitglieder in Sachsen, Thüringen und Brandenburg "kaum verhohlen aufgefordert, nicht die AfD zu wählen oder Parteien, die dauerhaft mit dieser kooperieren würden", teilt der Spiegel (Dietmar Hipp) mit. 

Resilienz der Demokratie: Manuel Leidinger (beck-aktuell) bespricht die von Maximilian Steinbeis in seinem neuen Buch "Die verwundbare Demokratie - Strategien gegen die populistische Übernahme" zusammengefassten Ergebnisse des "Thüringen-Projekts". Das Team um den Betreiber des Verfassungsblogs erforscht seit gut einem Jahr, wie eine autoritär-populistische Regierung auf Landesebene Demokratie und Rechtsstaat Schaden zufügen und was insbesondere rechtspolitisch dagegen unternommen werden kann. Das Buch sei lesenswert. Trotz der Komplexität der Themen stelle Steinbeis Szenarien und Lösungsstrategien verständlich und klar dar. Das Buch enthalte einen riesigen Koffer an Wissen, um sich auf den erstarkenden politischen Einfluss autoritär-populistischer Kräfte vorzubereiten.

Öffentliche Toiletten: Martin Rath befasst sich auf LTO mit öffentlichen Toiletten. Deren Einrichtung gehöre laut mehreren Gerichtsentscheidungen nicht zur Daseinsforschung. Die Genderforschung sieht in geschlechtsgetrennten Toiletten eine Darstellung der Geschlechter und in nicht-geschlechtsetrennten Behindertentoiletten eine Entsexualisierung von Behinderten. Öffentliche Toiletten seien darüber hinaus Räume für homosexuellen Sex, Abtreibungen und zur Aufstellung von Kondomautomaten gewesen.

 

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Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/pf/chr

(Hinweis für Journalistinnen und Journalisten)

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 3. bis 5. August 2024: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55149 (abgerufen am: 26.09.2024 )

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