In Österreich steht die Einführung der Corona-Impfpflicht bevor, in den USA wurde sie im Supreme Court beanstandet. Der Datenschutz stehe einem Impfregister nicht entgegen, meinen Datenschutzrechtler und widersprechen damit dem Bundesjustizminister.
Thema des Tages
Österreich – Corona-Impfpflicht: Am Donnerstag wird das österreichische Parlament über die Einführung einer Corona-Impfpflicht abstimmen. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, soll die Impfpflicht nur für Menschen über 18 Jahren gelten, nicht bereits für Jugendliche ab 14 Jahren. Laut Gesetzentwurf wird zunächst jeder Haushalt schriftlich informiert. Ab dem 16. März wird die Polizei stichprobenartig den Impfstatus kontrollieren. Wer dann nicht geimpft ist, muss eine Buße von 600 Euro entrichten. Zahlt er nicht oder legt erfolglos Widerspruch ein, droht eine Strafe von bis zu 3600 Euro. Höchstens viermal pro Jahr kann man mit einer solchen Buße belegt werden. In einer dritten Phase legt die Regierung einen Stichtag fest, zu dem jede ungeimpfte Person ein Erinnerungsschreiben erhält. Zugrunde liegt das elektronische Impfregister, das für diesen Einsatz aber derzeit noch nicht bereit ist. Wer zu diesem Stichtag nicht geimpft ist, erhält dann in einem automatisierten, flächendeckenden Verfahren eine Strafverfügung. Mo-FAZ (Stephan Löwenstein) und spiegel.de berichten. Im Interview mit der Mo-Welt (Christoph B. Schiltz) erläutert die österreichische Verfassungsministerin Karoline Edtstadler, warum sie die Neuregelung für notwendig hält.
USA – Corona-Impfpflicht: Der US-Supreme Court hat die Impf- bzw. Testpflicht für die insgesamt etwa 80 Millionen Angestellten großer Unternehmen gekippt. Die Anordnung überschreite wahrscheinlich die Kompetenz der zuständigen Behörde, stellte das Gericht fest. Zulässig sei aber die Impfpflicht in den staatlich unterstützten Teilen des Gesundheitswesens, wo 10 Millionen Menschen arbeiten. Sa-FAZ (Winand von Petersdorff), Sa-SZ (Christian Zaschke) und LTO berichten.
Deutschland – Corona-Impfpflicht: Der FDP-Politiker Andrew Ullmann stellt im Interview mit der Mo-taz (Jasmin Kalarickal) seinen Gruppenantrag für eine Impfpflicht ab 50 vor. Er sieht ein Stufenmodell vor, bei dem vor der Impfung eine professionelle Aufklärung durch ein verpflichtendes Arztgespräch stattfinden soll. Eine Impfpflicht soll dann nur für alle ab 50 gelten, weil nicht vorerkrankte Unter-50-Jährige die Krankenhausinfrastruktur nur minimal belasten. Explizit spricht sich Ullmann gegen den von Wolfgang Kubicki (FDP) eingebrachten Antrag aus. Einfach nur zu sagen, wir erhalten den Status quo und die Verweigerer können weiter verweigern, sei keine Lösung, sagt Ullmann.
Der Spiegel (Dietmar Hipp) erläutert, woran sich die Zulässigkeit einer allgemeinen Impfpflicht messen lassen muss. Um vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen, müsste sie einen legitimen Zweck erfüllen und es müsste geprüft werden, ob es nicht mildere Mittel gäbe. Eine zentrale Frage sei zudem aus verfassungsrechtlicher Sicht, wie sich eine allgemeine Impfpflicht durchsetzen ließe. Denn könne die allgemeine Impfpflicht gar nicht kontrolliert und durchgesetzt werden, könnte sie allein schon aus diesem Grund verfassungswidrig sein. Skeptisch zur konkreten Umsetzung meldet sich der Vorsitzende des Deutschen Beamtenbundes Ulrich Silberbach im FAZ-Einspruch zu Wort. Deutschland sei weder personell noch bezüglich seines Digitalisierungsstandes auf eine solche Aufgabe vorbereitet. Eine Pflicht ohne Kontrollen und Sanktionen werde aber ein Papiertiger bleiben. Auch die Sa-FAZ (Helene Bubrowski/Marlene Grunert) untersucht die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer möglichen Impfpflicht und weist darauf hin, dass sich auch Erkenntnisse über Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen der Impfung auswirken.
Es sei gut möglich, dass eine Impfpflicht vor dem Bundesverfassungsgericht bestehe, meint Helene Bubrowski (FAS). Wie die Entscheidung über die Bundesnotbremse gezeigt habe, sei Karlsruhe in der Krise großzügig. Aber stets bis zur roten Linie zu gehen, die das Grundgesetz aufzeige, sei noch kein Ausweis guter Politik. Besser wäre es, endlich überall in Deutschland Impfangebote zu schaffen, die so niedrigschwellig seien, dass man ständig darüber stolpere.
Rechtspolitik
Datenschutz und Corona: Für einen offensiveren Umgang mit dem Datenschutz plädieren im FAZ-Einspruch Rechtsanwalt Andreas Jaspers, Rechtsprofessor Rolf Schwartmann und Rechtsprofessor Gregor Thüsing. Meist gehe es bei der Anwendung nicht um das Ob, sondern um das Wie von Datenverarbeitungen, so die Autoren. Was den Datenschutz nach der DSGVO erst zum Hindernis mache, sei in vielen Fällen dessen Auslegung und Vollzug durch Datenschützer. Konkret geht es im Beitrag um die Luca-App, die Corona-Warn-App, die datenschutzrechtliche Diskussion um die Verwendung von Videokonferenzsystemen sowie um das Arbeitgeber-Fragerecht nach dem Impfstatus. Auch bei einem zentralen Impfregister sei die Behauptung, es sei a priori nicht datenschutzkonform ausgestaltbar "Unsinn", heißt es im Text, hier sei ebenfalls nicht das "Ob", sondern das "Wie" entscheidend. Die Autoren widersprechen damit Äußerungen von Bundesjustizminister Marco Buschmann, wonach der Datenschutz einem Impfregister entgegenstehe. "Viele Probleme lösten sich auf, stellte man gesetzlich die richtigen Weichen mit Blick auf die gesetzlich fixierten Zwecke der Datenverarbeitung, die technische Sicherheit, die Speicherdauer der Daten und die Vertrauenswürdigkeit des zentralen Registerführers".
Corona – 2G+ im Bundestag: Verfassungsrechtler sehen in der neuen 2G+-Regelung des Bundestags einen Verstoß gegen die Abgeordnetenrechte, wie LTO (Hasso Suliak) schreibt. Mit der Frage werde sich wohl das Bundesverfassungsgericht befassen müssen. Laut Ankündigung des parlamentarischen Geschäftsführers der AfD-Bundestagsfraktion Stephan Brandner sei bereits ein Staatsrechtler beauftragt, beim BVerfG einen Eilantrag und Klage einzureichen. Seit der vergangenen Woche dürfen Bundestagsabgeordnete nur dann noch den Plenarsaal und Ausschussräume betreten, wenn sie geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind. Ungeimpfte Abgeordnete können lediglich von der Tribüne aus an den Sitzungen teilnehmen – und auch nur dann, wenn sie einen aktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen können.
Video-Verhandlungen/Online-Klagen: Justizminister Marco Buschmann (FDP) will mehr Videoverhandlungen ermöglichen, wie er der BamS (Burkhard Uhlenbroich) mitteilte. Für die Gerichte werde es dadurch einfacher, Termine zu vereinbaren, "Videoverhandlungen sollten zum gerichtlichen Alltag gehören". Gemeinsam mit den Bundesländern werde jetzt an der Entwicklung eines bundeseinheitlichen Systems für Videoverhandlungen an den Gerichten gearbeitet. Außerdem werde geprüft, ob sich das auch im Arbeitsgerichtsverfahren sowie in den Verfahren der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit umsetzen lasse. Darüber hinaus kündigte Buschmann ein Online-Klagetool an, über das Bürger:innen Geldforderungen etwa im Zusammenhang mit Fluggastrechten, Mietstreitigkeiten oder Telefonverträgen geltend machen können.
Transparenz in der Justiz: Die NGO Finanzwende will die deutsche Justiz vor "Vertrauensschaden" schützen und "finanzielle Macht" im Rechtsbereich zurückdrängen. Zu den Forderungen gehört eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesgerichte, den Umfang von Nebentätigkeiten zu begrenzen und die Nebeneinkünfte jedes Richters nach Höhe und Quelle zu veröffentlichen. Als Vorbild werden die Verhaltensleitlinien des Bundesverfassungsgerichts empfohlen. Die Mo-FAZ (Katja Gelinsky) berichtet.
§ 219a StGB: Im Interview mit der Mo-FAZ (Helene Bubrowski/Daniel Deckers) spricht sich Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), die Vorsitzende des Bundestags-Rechtsausschusses, gegen eine Abschaffung des Werbeverbotes für Abtreibungen aus. Das Narrativ, dass durch § 219a Strafgesetzbuch (StGB) Informationen unterdrückt werden, sei falsch: Mit zwei, drei Klicks finde man jede Information über den Schwangerschaftsabbruch im Internet, so die CDU-Rechtspolitikerin. Eine Streichung der Vorschrift könnte auch verfassungswidrig sein, meint Winkelmeier-Becker, mit den Änderungen wäre wohl das Mindestmaß an Schutz unterschritten, das das Bundesverfassungsgericht verlange.
Wiederaufnahme: Wie Bundesjustizminister Buschmann laut Spiegel (Sophie Madeleine Garbe) ankündigt, soll das neue Gesetz, das eine Wiederaufnahme von Strafverfahren in bestimmten Fällen auch zuungunsten von Beschuldigten ermöglicht, noch einmal überprüft werden. Die Neuregelung ist kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode verabschiedet worden, unter anderem der Deutsche Anwaltverein hatte sie heftig kritisiert.
Jost Müller-Neuhof (tsp.de) begrüßt den Vorstoß des Ministers: Gegenüber Unschuldigen, die zu Recht freigesprochen wurden, sei es ein juristischer Sündenfall. Sie müssten den Rest ihres Lebens fürchten, erneut vor Gericht gestellt zu werden.
Schwarzfahren: Eine "Strafbarkeit nach Kassenlage" für einen Rechtstaat sei nicht akzeptabel, meint Rechtsprofessor Arnd Diringer in seiner WamS-Kolumne zur Ankündigung im Koalitionsvertrag, das Strafrecht auf mögliche Streichungen von Tatbeständen – bspw. des Schwarzfahrens – zu untersuchen. Es gebe durchaus Argumente für eine Änderung der strafrechtlichen Vorgaben, jedoch sollte es nicht entscheidend sein, dass die Justiz überlastet ist.
Digitale Dienste: In dieser Woche will das EU-Parlament über seinen Standpunkt zum Digital Services Act abstimmen. Es ist eines der beiden Gesetzesvorhaben, mit dem die Europäische Union die Macht von Google, Amazon, Apple, Facebook und Microsoft einhegen will. Martin Gropp (FAS) hält es für wichtig, dass die Europäische Union nun die Chance ergreife, eigene neue Regeln für das Netz aufzustellen. Europa könnte so zu einem Vorbild werden, wenn es darum gehe, die Macht von Digitalkonzernen zumindest etwas zu beschränken. Josef Kelnberger (Mo-SZ) schreibt, die jetzt vorliegende Fassung sei nicht der große Wurf, biete jedoch die Chance, die Tech-Konzerne zu bändigen und das Netz nach und nach zu zivilisieren.
Justiz
VGH BaWü zu 2G-Zugangskontrollen: Einzelhändler:innen bleiben für die Kontrolle von Impfstatus und Ausweispapieren am Eingang ihrer Geschäfte zuständig, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Das Gericht lehnte mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag einer Einzelhändlerin ab, die für die Kontrollpflicht keine rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz sah. Der VGH fand jedoch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung in § 28a Abs. 9 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. Demnach blieben Schutzmaßnahmen, die bis zum 25. November 2021 getroffen wurden, auch nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19. März 2022 bestehen. LTO berichtet.
LG München I zu Anlagebetrug: Die Sa-FAZ (Marcus Jung) berichtet über das Verfahren gegen einen Cyberkriminellen, der wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte schon zu Beginn der Hauptverhandlung im Herbst 2021 zugegeben, ein Komplize des "Wolf of Sofia" zu sein und mit seiner Bande Hunderte Anleger aus ganz Europa insgesamt um einen dreistellige Millionenbetrag betrogen zu haben.
LG Stuttgart – Kontenkündigung wg. Gebührenrückfoderung: In dieser Woche verhandelt das Landgericht Stuttgart eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Welzheim. Es geht um die Rückzahlung von nach einer Entscheidung des BGH zu Unrecht erhobenen Gebühren. Die Karlsruher Richter hatten festgestellt, dass für eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schweigen der Kunden nicht als Zustimmung gelten kann und daher zahlreiche Gebührenerhöhungen unwirksam waren. Weil einer ihrer Kunden nun diese zu viel gezahlten Kontoführungsgebühren aus der Vergangenheit zurückforderte, hatte die Volksbank Welzheim ihm das Konto gekündigt. Weil es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt, geht die Verbraucherzentrale auch gegen andere Kreditinstitute vor, schreibt die Sa-FAZ (Christian Siedenbiedel).
VG Stuttgart zu Corona-Protesten: Das Verwaltungsgericht Stuttgart sieht laut LTO (Annelie Kaufmann/Joschka Buchholz) ein pauschales Verbot von Corona-Protesten, die derzeit als so genannte "Spaziergänge" durchgeführt werden, als "voraussichtlich" verfassungswidrig an und hat deshalb einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben. Die Stadt Bad Mergentheim hatte mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung im Dezember sämtliche sogenannten Corona-Spaziergänge zunächst bis Ende Januar untersagt. Das VG Stuttgart geht davon aus, dass sich dieses präventive Verbot und die Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig erweisen werden, da die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit nicht ausreichend beachtet wurden.
Strafverfolgung von Holocaust-Verharmlosung: Dass die Staatsanwaltschaften zunehmend gegen die Verharmlosung des Holocausts im Rahmen von Protesten gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorgehen, hat die Mo-SZ (Ronen Steinke) beobachtet. Beispielsweise habe die Staatsanwaltschaft Köln einen Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen gegen einen Mann erwirkt, der sich bei einer Demonstration als Häftling verkleidet hatte und dabei ein Schild mit der Aufschrift "Maske macht frei" hielt. In Bayern habe der Antisemitismusbeauftragte der Justiz seine Kolleginnen und Kollegen bei den Staatsanwaltschaften kürzlich aufgefordert, mehr solcher Fälle zur Anklage zu bringen.
Rechtsextremer Richter Jens Maier: Die Neue Richtervereinigung (NRV) fordert im Fall Jens Maier eine Richteranklage, in der geklärt werden soll, ob der ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Jens Maier, der sich seit Jahren in rechtsextremer Weise äußere, weiter Richter sein könne, teilt beck-aktuell mit. Ein Richter, der nicht die Gewähr dafür biete, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen, habe in diesem Amt nichts zu suchen, so die NRV. Die Mo-Welt (Frederik Schindler) schreibt jetzt auch über die Forderung des Bremer Rechtsprofessors Andreas Fischer-Lescano, das sächsische Justizministerium solle gegen Jens Maier Disziplinarklage erheben und ihn vorläufig des Dienstes entheben.
Recht in der Welt
Polen – EuGH-Zwangsgelder: Polen muss nun die durch den Europäischen Gerichtshof auferlegten Strafzahlungen begleichen. Wie die Mo-FAZ (Thomas Gutschker) berichtet, wird das Geld jetzt erstmals eingezogen. Weil die polnische Regierung einstweiligen Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs nicht Folge leistet, muss sie jeden Tag 1,5 Millionen Euro Zwangsgeld entrichten – insgesamt bisher 134,5 Millionen Euro. Es geht in einem Fall um Förderlizenzen des Braunkohle-Tagebaus Turow und im anderen um die Disziplinarkammer für Richter.
Schweiz – Prozess gegen RA Seith: Im Prozess wegen Wirtschaftsspionage rund um Cum-Ex-Geschäfte hat laut Sa-FAZ (Marcus Jung) und LTO das Obergericht Zürich das Urteil wegen Wirtschaftsspionage gegen den deutschen Anwalt Eckart Seith aufgehoben. Als Grund wurde die Befangenheit des damals ermittelnden Staatsanwalts angegeben. Damit sei ein Großteil der von den Anklägern vorgelegten Beweise gegen Seith und die Mitangeklagten nicht mehr verwertbar gewesen. Seith hatte deutsche Strafverfolgungsbehörden jahrelang mit Informationen über illegale Cum-Ex-Geschäfte einer Schweizer Bank versorgt.
USA – Angriff aufs Kapitol: Ein Jahr nach der Erstürmung des Kapitols hat das amerikanische "Departement of Justice" Anklage gegen Stewart Rhodes, den Anführer der rechtsradikalen Miliz "Oath Keepers", sowie zehn weitere Mitglieder der Gruppe erhoben, berichtet die Sa-FAZ (Majid Sattar). Rhodes soll gemeinsam mit den Mitangeklagten ein Komplott geschmiedet haben, mit dem Ziel, den demokratischen Machtwechsel nach der Präsidentenwahl mit Gewalt zu verhindern, einige der Angeklagten sollen auch mit in das Kapitol eingedrungen sein. Für "aufrührerische Verschwörung" könnte jetzt eine Höchststrafe von bis zu zwanzig Jahren Haft verhängt werden. Es stelle sich auch die Frage, so heißt es im Text, wie weit die Ermittlungen gehen werden, da einige Mitglieder der Miliz in Kontakt zu einer Gruppe von Vertrauten des abgewählten Präsidenten Donald Trump standen.
USA – Gruyère-Käse: Ein Gericht in Virginia hat, wie die Sa-SZ (Isabell Pfaff) schreibt, festgestellt, dass der berühmte Gruyère-Käse nicht unbedingt aus der Schweiz oder Frankreich kommen muss, wenn er unter diesem Namen in den USA vertrieben wird. Nach Jahrzehnten des Verkaufs von Gruyère-Käse, der außerhalb der geschützten Region hergestellt wurde, sei die Bezeichnung für Käsekäufer in den USA "zu einem allgemeinen Begriff" geworden. Geklagt hatten französische und Schweizer Gruyère-Produzenten, sie wollen gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.
Sonstiges
Telegram: Jonas Kahl, Rechtsanwalt, und Simon Liepert, wissenschaftlicher Mitarbeiter, untersuchen auf LTO die Möglichkeiten, gegen den Messengerdienst Telegram vorzugehen. Sie konzentrieren sich dabei auf die mit dem Medienstaatsvertrag zur Verfügung stehenden Instrumente. Als sogenannter Medienintermediär unterliege Telegram der Medienaufsicht der Bundesländer und müsse damit auch einen inländischen Zustellungsbeauftragten benennen. Ein Verstoß dagegen könnte mit Beanstandung, Untersagung und sogar Sperrung geahndet werden.
Kartellrecht und Google: Auf welchen rechtlichen Grundlagen das Bundeskartellamt Google als Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung" klassifizierte, erläutern die Rechtsanwälte Marcel Nuys und Juliana Penz-Evren auf LTO. Das Vorgehen des BKartA stützt sich auf die im Januar 2021 in Kraft getretene 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, mit der der Gesetzgeber den Kartellwächtern deutlich erweiterte Eingriffsbefugnisse an die Hand gegeben habe.
Rechtsgeschichte – Hitler vor Gericht: Sebastian Felz vom Forum Justizeschichte erinnert auf LTO an zwei Verfahren, in denen sich Adolf Hitler in den frühen 20er Jahren vor dem Bayerischen Volksgericht verantworten musste und wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und zur Zahlung von 1000 Reichsmark verurteilt wurde. Der Autor informiert näher über dieses Gericht, eine bayerische Besonderheit.
Rechtsgeschichte – deutscher Jurist in den USA: Martin Rath stellt auf LTO Walter Otto Weyrauch vor, einen der ersten deutschen Juristen, die nach dem Krieg in den USA Jura studierten. 1962 wurde seine Studie "The Personality of Lawyers. A Comparative Study of Subjective Factors in Law, based on Interviews with German Lawyers" veröffentlicht, über die er im Rückblick 1993 sagte: "Im Wesentlichen behauptete ich, dass Juristen bestimmte Eigenschaften mit Menschen teilen, die Zwangsneurotiker sind, zum Beispiel zwanghafte Rituale durchführen und so weiter."
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lto/pf
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