Seit November 2011 befindet sich das mutmaßliche "NSU"-Mitglied in Untersuchungshaft. Der dritte Strafsenat des BGH hat am Donnerstag deren Fortdauer angeordnet. Der weitere Vollzug sei verhältnismäßig, da mit Klageerhebung innerhalb der nächsten drei Monate gerechnet werden könne, so die Richter.
Der Bundesgerichtshof, der nun die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnete (BGH, Beschl. v. 13.09.2012, Az. AK 27/12., hatte bereits im Februar und im Mai dieses Jahres eine Haftbeschwerde des mutmaßlichen Mitglieds des "Nationalsozialistischen Untergrunds" (NSU) verworfen. Ihr wird u.a. vorgeworfen, zum Zwecke der Vernichtung von Beweisen die von der Gruppierung genutzte Wohnung in Zwickau in Brand gesetzt zu haben.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei gerechtfertigt, da weiterhin ein dringender Tatverdacht bestehe, so der dritte Strafsenat. Mit Klageerhebung sei innerhalb der nächsten drei Monate zu rechnen, somit sei das Verfahren ausreichend gefördert worden. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der Straferwartung sei der Vollzug auch verhältnismäßig, so das Gericht.
una/LTO-Redaktion
BGH zur "Zwickauer Terrorzelle": . In: Legal Tribune Online, 13.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7072 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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