Nach einer Ehe von nur 17 Tagen besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Dies gilt jedenfalls, wenn beide Partner schon bei der Heirat wussten, dass die Ehe, etwa wegen einer schweren Krankheit, nur kurz dauern wird. Das
geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Hessischen
LSG in Darmstadt hervor.
Mit diesem Urteil (Az. L 5 R 320/11) wiesen die Richter die Klage einer Witwe ab, der eine entsprechende Rente versagt worden war. Ihr Mann war nach nur 17 Tagen Ehe an Kehlkopfkrebs gestorben. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hatte deshalb die Ansicht vertreten, es handele sich um eine so genannte Versorgungsehe, die nur wegen der Witwenrente geschlossen worden sei.
Das Landessozialgericht (LSG) sah dies ebenfalls so. Den Eheleuten sei bei der Heirat klar gewesen, dass keine Chance auf Heilung bestünde. Der Mann habe die Frau aber anscheinend dafür "belohnen" wollen, dass sie ihn jahrelang gepflegt habe. Dies dürfe jedoch - unabhängig von der Tragik des jeweiligen Einzelfalls - nicht auf Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur Hinterbliebenenversorgung: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5847 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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